BGE: Rückweisung FB bei Zustellung A-Post plus abgewiesen Hinzugefügt am 28. September 2016 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Eine Krankenkasse betrieb einen Versicherten für ausstehende Prämien. Die betriebene Person stoppte die Betreibung per Rechtsvorschlag. Die Kasse hob diesen mit eigener Verfügung wieder auf und setzte die Betreibung fort. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch das Fortsetzungsbegehren entgegenzunehmen, weil die Verfügung mit A-Post plus verschickt worden war. Im Gegensatz zum Einschreiben wird bei dieser Sendeart der Empfang nicht durch Unterschrift quittiert. Gegen diesen Entscheid / Verfügung des Betreibungsamtes wehrte sich die Kasse beim Obergericht vergeblich. Das Bundesgericht hat nun aber anders entschieden: Ein Auszug aus der elektronischen Sendungsverfolgung genüge, damit das Betreibungsamt das Verfahren fortsetzen könne. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, zu bestreiten, dass er die Sendung erhalten hat. Macht er dies, kann die Kasse die Zustellung nicht beweisen. Bundesgericht, Urteil vom 4. Juli 2016 (5A_547/2015 – Link zu BGE; Urteilsbezeichnung eintippen und Entscheid folgt) BGE – Rückweisung FB infolge Zustellungsart der RÖ-Verfügung KK (Download als PDF, direkter Link zu BGE noch nicht möglich) Textauszug aus dem Bundesgerichtsentscheid: „… Andererseits ist denkbar, dass der Schuldner überhaupt bestreitet, die Verfügung erhalten zu haben. Wie bereits gesagt, ist dabei auf seine Darstellung abzustellen, wenn diese nachvollziehbar ist und eine gewise Wahrscheinlichkeit beanspruchen kann. Auch in diesem Fall bleibt dem Schuldner – nach ordentlicher Eröffnung – die Möglichkeit zur Einsprache erhalten. Demnach verlangt auch die Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs nicht, dass den Krankenversicherern vorgeschrieben werden müsste, ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit eingeschriebener Post zu versenden. Wenn der Schuldner behauptet, die Verfügung nicht erhalten zu haben, so wird er dies üblicherweise erst im Laufe des weiteren Betreibungsverfahrens tun, z.B. wenn er die Pfändungsankündigung erhält (Art. 90 SchKG). Hat er die Verfügung tatsächlich nicht erhalten, erfährt er erst durch den Fortgang des Betreibungsverfahrens, dass sein Rechtsvorschlag in der Zwischenzeit beseitigt wurde. Dies kann zu Koordinationsproblemen zwischen dem Betreibungsverfahren und dem allenfalls noch durchzuführenden Einspracheverfahren führen. Da er jedoch mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend machen kann, die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung nicht erhalten zu haben, dürften keine unüberwindbaren Hindernisse bei der Koordination der Verfahren bestehen. Die Zustellung mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung bietet zwar für den Schuldner wie auch für den Krankenversicherer gegenüber einer Zustellung mit gewöhnlicher Post verschiedene Vorteile: Die Übergabe an eine Person wird dokumentiert, wobei im Bestreitungsfalle mittels Unterschriftenvergleichs festgestellt werden kann, an wen diese Übergabe erfolgt ist. Der Krankenversicherer hat dadurch ein höheres Mass an Gewissheit, dass die Sendung richtig zugestellt worden ist und die Zustellung nicht noch nachträglich bestritten wird. Der Schuldner ist davor geschützt, dass die Verfügung in seiner Abwesenheit in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird. Letzteres kann allerdings auch widerspenstigen Schuldners zugute kommen, da die Zustellfiktion nicht gilt. All dies rechtfertigt jedoch nicht, den Krankenversicherern entgegen dem im Bereiche des ATSG üblichen einzig die Versendung gegen Empfangsbestätigung vorzuschreiben. Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass das Bundesrecht den Krankenversicherern keine Vorgaben macht, wie sie ihre Verfügungen zuzustellen haben, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Da das Betreibungsamt jedoch nicht Handlungen vornehmen soll, die nichtig wären, wird es überprüfen, ob die Verfügung, die den Rechtsvorschlag beseitigt, dem Schuldner zugestellt worden ist. Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post plus zu und legt er den entsprechenden „Track & Trace“-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Einen weitergehenden Nachweis bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben…“.