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Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter / Beschwerdeführung

Von Bundesrechts wegen haben die Kantone eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungsämter zu bezeichnen. Im Kanton Zürich amten die Bezirksgerichte als untere und das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§17 zürcherisches Einführungsgesetz zum SchKG).
Die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörden bestehen vor allem in der allgemeinen Überwachung der Ämter, unter dem Gesichtspunkt der gesetzmässigen Verwaltung (Art 13 SchKG), in der Ausübung der Disziplinargewalt (Art. 14 SchKG) und den Entscheidungen von Beschwerden (Art. 17 SchKG).

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesens aus und sorgt für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Gesetzes.

Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes kann Beschwerde erhoben werden, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Betreibungsamt unangemessen handelte. Gegen einen Beschwerdeentscheid der letztinstanzlichen Aufsichtsbehörde kann wiederum Beschwerde an das Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) geführt werden (Art. 19 SchKG).

Frist:

10 Tage seit Kenntnisnahme / Jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Zuständigkeit:

Zuständiges Bezirksgericht, Abteilung: Aufsichtsbehörde über Betreibungs-ämter.

Anforderungen:

Schriftlich mit Antrag und Begründung: in Amtssprache.