Erläuterungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags
Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
- den zivilen Prozessweg durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
- die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)
- die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreiten kann, hängt vor allem von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen.
Zivilprozess / Verwaltungsverfahren
1. durch Anerkennungsklage in Zivilprozess (Art. 79 SchKG)
Voraussetzungen:
Forderung ist privatrechtlich, Gläubiger verfügt weder über einen definitiven noch provisorischen Rechtsöffnungstitel.
Zuständigkeit:
Grundsätzlich die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz respektive Firmensitz der beklagten Partei, oder gemäss vertraglicher Gerichtsstandsvereinbarung. Laut GOG (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess) sind dies im Kanton Zürich die Friedensrichter und die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an den entsprechendenen Bezirksgerichten.
In Miet-/Pachtsachen von Wohn- und Geschäftsräumen und in gewissen weiteren Fällen sowie für Klagen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 5'000.00 kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO), der rechtswirksam wird, wenn ihn nicht eine Partei innert 20 Tagen ablehnt (Art. 211 ZPO).
Bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde sogar entscheiden, sofern dies die klagende Partei beantragt (Art. 212 ZPO).
Der unbestrittene Urteilsvorschlag wie der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellen rechtskräftige Entscheide und damit definitive Rechtsöffnungstitel dar.
Ausnahmen:
(nicht abschliessend) Bei Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist als Schlichtungsbehörde die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des jeweiligen Bezirksgerichtes am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Bei Klagen in Bezug auf arbeitsrechtliche Forderungen ist grundsätzlich vorerst die Schlichtungsbehörde zuständig. Im Kanton Zürich sind dies die Friedensrichter/innen am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem der/die Arbeitnehmer/in gewöhnlich arbeitet.
Formular Schlichtungsgesuch (PDF-Datei / Word-Datei)
2. durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
Voraussetzungen:
Forderung ist im öffentlichen Recht begründet.
Zuständigkeit:
Die in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde kann den Rechtsvorschlag selber beseitigen.
Rechtsöffnungsverfahren

Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)
Voraussetzungen:
Forderung beruht entweder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung.
Provisorisch ist die Rechtsöffnung deshalb, weil dem Schuldner noch die Möglichkeit offen steht, die Frage des Bestandes oder der Vollstreckbarkeit der Forderung zum Gegenstand eines Zivilprozesses zu machen, indem er innert 20 Tagen die sog. Aberkennungsklage erhebt. Erst wenn die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage abgelaufen ist, oder eine solche Klage abgewiesen wurde, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv.
Zuständigkeit:
Summarisches Gerichtsverfahren (im Kanton Zürich Einzelrichter am Bezirksgericht des Betreibungsortes)
Formular Rechtsöffnungsbegehren (PDF-Datei)
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80f. SchKG)
Voraussetzungen:
Forderung beruht auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid.
Zuständigkeit:
Summarisches Gerichtsverfahren (im Kanton Zürich Einzelrichter am Bezirksgericht des Betreibungsortes)
Formular Rechtsöffnungsbegehren (PDF-Datei)
Hinweis:
Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)
Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung könnte anstelle des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch auch das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen durch den Gläubiger gewählt werden. Hierzu muss der Sachverhalt unbestritten, sofort beweisbar oder die Rechtslage klar sein, zum Beispiel wenn ein unterzeichneter Kaufvertrag für ein Auto vorliegt. Bei Gutheissung des Gesuches erwächst der Entscheid in volle materielle Rechtskraft (verbindlich für die Parteien und Behörden).
Zuständigkeit:
Summarisches Gerichtsverfahren (im Kanton Zürich Einzelrichter am Bezirksgericht des Wohnsitzes resp. Firmensitz der beklagten Partei)

