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Die Betreibungsauskunft

(Solvenzauskunft) im Sinne von Art. 8a SchKG

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren. Ein Interesse ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Sie machen Ihr Interesse glaubhaft, indem Sie z.B. eine Rechnung vorlegen, aus der hervor geht, dass die Person, über die Sie Auskunft wünschen, Ihnen Geld schuldet. Weitere Beispiele wären Kreditanträge, Mietverträge, Bestellscheine. Sie können Ihr Interesse ausserdem auch durch plausible Beschreibung glaubhaft machen.

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt des Wohnsitzes/bzw. des Firmensitzes einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Betreibungsregister. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte sofort. Falls Sie über sich selbst eine Auskunft wünschen, erkundigen Sie sich bitte nach den jeweiligen Vorschriften betreffend Ausweispflicht direkt beim zuständigen Amt.

In der Praxis werden im Kanton Zürich in der Regel Dritten Auskünfte über den Zeitraum des laufenden Jahres und über die zwei zurückliegenden Jahre erteilt, sofern im Gesuch bezüglich Zeitraum nichts oder nichts anderes vermerkt ist. Wird eine Auskunft über einen längeren Zeitraum verlangt (für Dritte maximal 5 Jahre), muss dies im Gesuch explizit erwähnt werden. Das Bundesamt für Justiz bietet eine Dienstleistung an, bei welcher Sie das Auskunftsbegehren direkt ausfüllen und ausdrucken können.

Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit in einem bestimmten Betreibungskreis wohnten, wird die Aufenthaltsdauer in der Regel in der Auskunft erwähnt, wobei die derzeitige Adresse ebenfalls aufgeführt wird. Hier besteht allerdings keine Prüfungspflicht seitens des Betreibungsamtes (Vorbehalt).
 
Summarische Betreibungsauskunft

In der Regel wird im Kanton Zürich eine summarische Auskunft erteilt, sofern nicht ausdrücklich eine detaillierte Auskunft verlangt wird. Die summarische Betreibungsauskunft enthalt u.a. folgende Angaben:

Detaillierte Betreibungsauskunft
Ein detaillierter Registerauszug muss ausdrücklich verlangt werden, wobei dieses Recht jedem Auskunftsberechtigten zusteht. In diesem Auszug sind folgende Angaben enthalten:

Kosten
Die Kosten einer Betreibungsauskunft werden nach Art. 12 i.V.m. Art.12a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) berechnet. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt Fr. 17.00. Für die mündliche Erteilung der Auskunft am Schalter des Betreibungsamtes werden Fr. 9.00 verrechnet. Weitere Verrichtungen (z.B. Adressermittlungskosten, Portoauslagen und Mehrzeit) werden zusätzlich verrechnet.