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Eigentumsvorbehaltsregister

(Art. 715 ZGB)

Mit der Eintragung des Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister wird einstweilen der Eigentumsübergang einer Kaufsache auf den Erwerber verhindert. Es können nur Verträge im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden, die den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache zum Inhalt haben. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts wird beim Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers beantragt. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mit der Anmeldung zur Eintragung ist das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon einzureichen. Der Vertrag muss angeben:

A. Bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, der nicht unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) fällt:

B. Bei einem Konsumkreditvertrag im Sinne von Art. 10 KKG ferner zusätzlich:

Nicht unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) fallen (Art 7 KKG):

Das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon, sowie die Bescheinigung und die Anmeldung verbleiben beim Betreibungsamt.

Die massgebenden Bestimmungen finden sich in der Verordnung betreffend Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV) SR.2111.413.1 und im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) SR 221.214.1.

Das Eigentumsvorbehaltsregister für die Stadt Zürich und Download von Formularen finden Sie hier.