Einleitung der Betreibung

Gegenstand der Schuldbetreibung bilden alle Ansprüche auf Geld, seien es solche auf Zahlung oder auch solche auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG). Jede Betreibung beginnt mit der Einreichung des Betreibungs-begehrens durch den Gläubiger beim hierfür zuständigen Betreibungs-amt. Nach Erhalt des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG), welcher an den Schuldner zugestellt wird. Der Zahlungsbefehl bildet somit die Grundlage der Betreibung; diese beginnt mit seiner Zustellung.
Ist der Schuldner mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden und will somit Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Er muss den bestrittenen Betrag genau angeben andernfalls die ganze Forderung als bestritten gilt (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Für den unbestrittenen Betrag kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Eine Begründung für den Rechtsvorschlag ist nur anzumerken, wenn der Schuldner die Einrede, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen will (Art. 265 und 265a SchKG). In allen anderen Fällen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung. Wer trotzdem in diesem Verfahrensstadium eine Begründung zum Rechtsvorschlag einreicht, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.
Mehr Informationen zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages.
Formulare (in PDF und Word-Datei).
Das örtlich zuständige Betreibungsamt finden Sie im Ämterverzeichnis.
Betreibungsbegehren - Mehr Informationen

