Fortsetzung der Betreibung

Betreibung auf Pfändung Betreibung auf Konkurs
Fortsetzungsbegehren - Mehr Informationen
Der Gläubiger kann, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt, d.h. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder ein Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden ist, die Fortsetzung der Betreibung verlangen, d.h. das Fortsetzungsbegehren (PDF/DOC) beim Betreibungsamt am ordentlichen Betreibungsort stellen.
- Hinweis: Die Betreibung wird nicht von Amtes wegen weitergeführt.
Frist für das Fortsetzungsbegehren:
Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG)
Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Die Fortsetzung der Betreibung geschieht je nach Schuldner durch Pfändung oder mit Zustellung einer Konkursandrohung. Die Entscheidung darüber obliegt dem Betreibungsamt (Grundlage: Art. 39 - 43 SchKG, Ausnahme: Art. 230 Abs. 3 SchKG)
Wegzug des Schuldners:
Innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann unter Vorlegung des Original-Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuldners die Fortsetzung eingereicht werden. Das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages verlängert diese Frist.
Schuldner macht Teilzahlung:
Es braucht kein neues Betreibungsbegehren, sondern der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren mit Erwähnung der Teilzahlung stellen.

