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Gebühren für Zahlungsbefehle (und Konkursandrohungen)

(Art. 16 GebV SchKG)

Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung bemisst sich nach der Höhe der Forderung:

 

Betrag der Foderungen Gebühr (inkl. Posttaxen)
bis 100.00 CHF 20.00 CHF
zwischen 100.00 CHF bis 500.00 CHF 33.00 CHF
zwischen 500.00 CHF bis 1000.00 CHF 53.00 CHF
zwischen 1000.00 CHF bis 10'000.00 CHF 73.00 CHF
zwischen 10'000.00 CHF bis 100'000.00 CHF 103.00 CHF
zwischen 100'000.00 CHF bis 1'000'000.00 CHF 203.00 CHF
über 1'000'000.00 CHF 413.00 CHF


Die Gebühr versteht sich inkl. Einrechnung der seit 1. April 2011 geltenden Zustelltaxe für Betreibungsurkunden durch die Post (oder bei Zustellung der Betreibungsurkunden durch das Betreibungsamt als Ersatz für diese Zustelltaxe) sowie der Portoauslagen für die eingeschriebene Rücksendung der Betreibungsurkunden an den Gläubiger.

Für jede weitere doppelte Ausfertigung (etwa für den Dritteigentümer oder den Ehepartner bei einer Familienwohnung in der Grundpfandbetreibung) beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Gebühr.