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Beglaubigung

 

(VO des Obergerichtes über die Beglaubigung durch die Gemeinde- / Stadtammänner)

Beglaubigungen werden durch den Gemeindeammann/Stadtammann vorgenommen und sind eine amtliche Bestätigung der Echtheit von:

Eine Beglaubigung kann in der ganzen Schweiz von den dazu (gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften) ermächtigten Personen vorgenommen werden. Es bestehen grundsätzlich keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Im Kanton Zürich kann eine Beglaubigung bei jedem Gemeinde- / Stadtammannamt oder Notariat eingeholt werden.