Freiwillige öffentliche Versteigerungen von Fahrnis und Grundstücken
(§ 223 EG zum ZGB, VO des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen)
Freiwillige öffentliche Versteigerungen und Auktionen bedürfen der Mitwirkung des Gemeinde- / Stadtammann am Ort der Versteigerung, oder bei Grundstücken, am Ort der gelegenen Sache. Dieser Vorschrift nicht unterstellt sind Versteigerungen, welche nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind.
Versteigerungen werden entweder unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde-/Stadtammann selbst, oder durch den Auktionator durchgeführt. Bei der Versteigerung unter Aufsicht und Verantwortung des Auktionators beschränkt sich die Mitwirkung des Gemeinde- / Stadtammann auf die allgemeine Ordnungsaufsicht und Entscheidungsbefugnis für Streitfälle. Daneben führt der Gemeinde- / Stadtammann ein zusätzliches amtliches Steigerungsprotokoll, in welches der Steigerungsgegenstand und der Zuschlagspreis aufgenommen werden. Dem Auktionator obliegen neben der Leitung der Auktion, die Veröffentlichung, die Bereitstellung und Herausgabe des Steigerungsgutes, das Aufstellen der Steigerungsbedingungen, der Aufruf, der Zuschlag, die Protokollierung, der Einzug des Steigerungserlöses, die Abrechnung mit dem Auftraggeber sowie die gesamte Organisation.
Sinngemäss gelten für die freiwillige Versteigerung (Auktion eingeschlossen) auch die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obliga-tionenrechtes betreffend der Versteigerung (Art. 229-236 OR).

