Nichtbekanntgabe einer Betreibung über 5 Jahre Hinzugefügt am 15. Oktober 2025 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2025, im Wesentlichen wiedergegeben) Betreffend Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte. Beschwerde über das Betreibungsamt und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2025 / Gutheissung der Beschwerde des Schuldners. … Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bundesgerichtspraxis über den Rechtsbehelf nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sind an sich zutreffend. Das Bundesgericht erwog im massgeblichen Leitentscheid, eine Betreibung könne grundsätzlich ohne Nachweis des Bestands einer Forderung eingeleitet werden. Da dies zu ungerechtfertigten Einträgen im Betreibungsregister führen könne, gebe die erwähnte Bestimmung der betriebenen Person die Möglichkeit, den Zugang zu entsprechenden Informationen zu begrenzen. Bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch aus den parlamentarischen Beratungen zur am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmung ergäben sich keine Rückschlüsse zu dieser Frage. Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Betreibungsrecht dem Schuldner auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stelle, um sich vor ungerechtfertigten Betreibungen zu schützen, insb. die Klage nach Art. 85a SchKG. Deren Anhebung sei im Zuge der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG und der neueren Bundesgerichtspraxis wesentlich erleichtert worden. In der Lehre werde zutreffend festgehalten, dass der Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) auf ein entsprechendes Gesuch des Schuldners bzw. auf die Fristansetzung durch das Betreibungsamt hin gar nicht mehr reagieren könne. Das Vorgehen nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei daher unter diesen Umständen nicht geeignet, zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe einer Betreibung sei aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG möglich (BGE 147 III 544; vgl. auch BGer 5A_652/2023 vom 24. Oktober 2023, E. 5, sowie den Entscheid OGer ZH PS200182 vom 28. Oktober 2020, den das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 147 III 544 bestätigte). Am 21. März 2025 erliess der Gesetzgeber auf die erwähnte parlamentarische Initiative hin eine entsprechende Gesetzesrevision, mit welcher der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wie folgt angepasst wird (BBl 2025 1096): „Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.„ Der Gesetzgeber bezweckt, mit dieser Revision die erwähnte Bundesgerichtspraxis zu korrigieren… Wann die Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Allerdings ist die bis 10. Juli 2025 laufende Referendumsfrist (vgl. BBl 2025 1096) nach Auskunft der Bundeskanzlei ungenutzt verstrichen. Die geschilderte Bundesgerichtspraxis zur Füllung einer Lücke in Art. 8b Abs. 3 lit. d SchKG, auf welche sich das Betreibungsamt und die Vorinstanz (grundsätzlich zu Recht) abstützten, ist nach der aufgezeigten Korrektur durch den Gesetzgeber nicht mehr massgeblich. Obschon die Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft ist, ist der darin (klar und definitiv) geäusserte Wille des Gesetzgebers bereits jetzt bei der (aufgrund des geltenden Rechts noch nötigen) Lückenfüllung zu berücksichtigen. Die Praxis, wonach ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur bis zum Ablauf der Jahresfrist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens möglich ist, ist entsprechend zu korrigieren. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … – welches die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG beim Betreibungsamt einreichte – kein Fristversäumnis entgegen steht. Über das Gesuch ist daher zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Entscheid des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2024 (act. 5/2/9) sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Nach Massgabe von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat das Betreibungsamt als Nächstes der betreibenden Gläubigerin Frist anzusetzen, um den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Auch wenn die Gläubigerin ein solches Verfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr neu einleiten kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG), lässt es der Gesetzeswortlaut nicht zu, diesen Schritt zu überspringen (zumal nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat). Das Verfahren ist insoweit nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid. Anm. VGBZ-Redaktion bzw. der bisherige Gesetzeswortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: „der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.“