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Übersicht der Betreibungsarten

Die Betreibung auf Pfändung ist am häufigsten und erfolgt, wenn keine der beiden anderen Betrei­bungsarten anwendbar ist, also vor allem gegen nicht im Handelsregister eingetragene Privatpersonen, ausserdem für alle öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Steuern oder AHV-Beiträge, etc. (Art. 42, 43 SchKG). Es findet eine Einzelvollstreckung statt, das heisst: Vom Vermögen oder Einkommen des Schuldners wird nur soviel gepfändet als nötig ist, um die Forderung des Gläubigers zu decken (Art. 97 SchKG).

Die Betreibung auf Konkurs wird gegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Firmenteilhaber, angewendet, die in Art. 39 SchKG abschliessend aufgezählt sind.

Es findet eine Gesamtvollstreckung statt, was bedeutet,  dass das ganze Vermögen des Schuldners – mit Ausnahme der Kompetenzstücke – beschlagnahmt und liquidiert wird. Die Gläubiger werden durch das Konkursamt aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Die Betreibung auf Pfandverwertung ist ein kürzeres und für den Gläubiger ein sichereres Verfahren als die Pfändung oder der Konkurs. Bei dieser Betreibungsart hat sich der Gläubiger vom Schuldner ein Faust- oder Grundpfand als Sicherheit für seine Forderung geben lassen, womit sich eine Pfändung erübrigt und das Pfand direkt beansprucht werden kann. Die Pfandverwertung ist ebenfalls eine Einzelvollstreckung und wird auch gegen Schuldner angewendet, die im Handelsregister eingetragen sind und sonst eigentlich der Konkursbetreibung unterliegen würden (Art. 41 SchKG).

Formulare (in PDF und Word-Datei).

Das örtlich zuständige Betreibungsamt finden Sie im Ämterverzeichnis.