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Grundpfandbetreibung

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Grundpfandbetreibung

  • Die Pfandverwertungsbetreibungen gehören zur Spezialexekution
  • Die Vermögenswerte, welche für die Forderung haften, sind bereits durch die Pfandbestellung im Voraus bestimmt

Zwangsrechtlich verwertet werden können nur in der Schweiz gelegene Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB. Die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) enthält die geltenden Verfahrensvorschriften.

Verfahren
Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell die Bezeichnung des Grundpfandes vermerkt werden. Die Angabe eines allfälligen Dritten, welcher das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat. Im Weiteren die Angabe des Ehegatten, der Partnerin oder Partners nach PartG14 oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück des Schuldners als Familienwohnung bzw. gemeinsame Wohnung dient. Der Betreibungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo sich das Grundstück befindet (Art. 51 Abs. 2 SchKG). Weitere Informationen zur Grundpfandbetreibung finden Sie unter Anderem in Art. 151 ff. SchKG.

Die Verwertung des Grundpfandes kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahren nach der Zustellung des letzten Zahlungsbefehls (siehe nachfolgend auch unter Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls) vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKG).

Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls und deren Zustellung haben nachfolgende Personen:

  • der Schuldner selbst
  • sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient
  • seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, wenn das verpfändete als gemeinsame Wohnung dient
  • der Dritte, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat
  • sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück dem Dritten als Familienwohnung dient

Die genannten Personen haben im Sinne von Art. 88 VZG Anspruch auf Zustellung des Zahlungsbefehls. Dies hat jederzeit und unverzüglich zu erfolgen, selbst dann, wenn diese erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens festgestellt werden. Es liegt deshalb im Interesse des Gläubigers, diese Tatsachen und Feststellungen bereits im Einleitungsverfahren dem Betreibungsamt bekannt zu geben.

Miet- und Pachtzinssperre / Verwaltung
Verlangt der Grundpfandgläubiger mit Stellung des Betreibungsbegehrens oder auch noch während des Verfahrens die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse, so erlässt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Begehrens die Anweisung an die festgestellten Mieter oder Pächter, dass sie zukünftig fällig werdende Miet- und Pachtzinse ausschliesslich an das Betreibungsamt bezahlen. Die Verwaltung des Grundstückes erfolgt durch das Betreibungsamt, sobald eine Miet- oder Pachtzinssperre verlangt worden ist, spätestens jedoch mit der Stellung des Verwertungsbegehrens.

Versteigerung Grundpfand / Publikationen
Grundstücke, welche bei Grundpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache versteigert. Entnehmen Sie die aktuell anstehenden Grundpfandverwertungen der Betreibungsämter hier.

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