Gerichtliches Verbot (Art. 258 – 260 ZPO / § 147 Abs. 1 lit. a GOG) Nach Art. 258 ff. ZPO werden die gerichtlichen Verbote zum Schutz des Grundeigentums erlassen, wenn der Kläger sein Recht und die Störung desselben glaubhaft macht. Das gerichtliche Verbot hat seine Rechtsgrundlage im Privatrecht und dient dem Schutz des Privateigentums. Es verhilft dem Eigentümer, den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Das Verbot richtet sich gegen einen unbestimmten Personenkreis, kann aber auch gewisse Ausnahmen zugunsten Dritter (Bewohner einer Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze, Zubringerdienst gestattet etc.) vorsehen. Gemäss § 147 Abs. 1 lit. a. des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), kann der Gemeindeammann/Stadtammann mit der eigentlichen „Umsetzung“ des gerichtlichen bzw. amtlichen Verbotes beauftragt werden. Bevor ein amtliches Verbot durch das Gemeinde- / Stadtammannamt angebracht werden kann, muss der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch (Formular, externer Link) in Papierform oder elektronisch an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des zuständigen Bezirksgerichts stellen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen: Aktueller Grundbuchauszug Katasterplan des betreffenden Grundstückes Gegebenenfalls eine Vollmacht, sofern man in Vertretung handelt Nach Prüfung des Gesuches erlässt der Richter einen diesbezüglichen Entscheid und der Eigentümer und Gesuchsteller oder dessen Vertreter hat sodann das zuständige Gemeinde- / Stadtammannamt mit der amtlichen Publikation seines Verbotes zu beauftragen (alle Originaldokumente sind beizulegen). Das Gemeinde- / Stadtammannamt veröffentlicht daraufhin den Verbotstext und errichtet in Absprache mit dem Gesuchsteller und den Polizeiorganen an geeigneter Stelle die Verbotstafeln. Die Kosten trägt der Gesuchsteller, diese sind in der Regel vorzuschiessen. Weitere Informationen finden Sie hier (Gerichte Zürich).