Wen betreibt man wo? Immer wieder stellt sich für den Gläubiger die Frage; wo muss ein Schuldner betrieben werden? Art. 46 SchKG regelt den Normalfall, der in den meisten Fällen zur Anwendung kommt. Man spricht deshalb auch vom ordentlichen Betreibungsort: Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Abs. 1). Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung zu betreiben (Abs. 2). Für die Schulden einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden (Abs. 3). Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben (Abs. 4). Ab Art. 48 ff. SchKG werden dagegen die Spezialfälle geregelt, die sogenannten ausserordentlichen Betreibungsorte. Die wichtigsten finden Sie nachfolgend: Betreibungsort des Aufenthaltes Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Als Faustregel gilt im Normalfall: dass man bei natürlichen Personen denjenigen Ort als Wohnsitz annimmt, an dem jemand bei der Einwohnerkontrolle angemeldet ist. Gerade bei der in Betreibungsverfahren involvierten Klientel ist dies jedoch wiederum nur ein Indiz und begründet keinesfalls immer den effektiven Wohnsitz einer betriebenen Person. Für solche Fälle ist dieser Gesetzesartikel explizit gedacht, bei der Betreibung am Aufenthaltsort sollte deshalb immer auf diese spezielle Betreibungsart hingewiesen werden. Minderjährige haben den Wohnsitz der Eltern. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 ZGB). Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB). Bei minderjährigen Kindern oder verbeiständeten volljährigen Personen werden die Betreibungsurkunden in der Regel dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Inhaber von Einzelunternehmen an dessen Wohnsitz. Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt ist (Art. 49 SchKG). Bei der Faustpfandbetreibung; je nach Wahl des Gläubigers, am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort wo das Pfand liegt (Art. 51 Abs. 1 SchKG). Bei der Grundpfandbetreibung; nur am Ort der gelegenen Sache bzw. des verpfändeten Grundstückes (Art. 51 Abs. 2 SchKG). Bei der Arrestbetreibung; am ordentlichen Betreibungsort oder am Ort wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG). Das örtlich zuständige Betreibungsamt finden Sie im Ämterverzeichnis.