Amtlicher Befund (§ 143 GOG) Auf Verlangen nimmt das zuständige Gemeinde- / Stadtammannamt einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Es protokolliert, was es selber mit seinen Sinnen wahrnehmen kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Gegebenenfalls wird das Protokoll mit Plänen, Zeichnungen, Fotos und anderen technischen Hilfsmitteln ergänzt. Das Protokoll (Art. 182 ZPO) dient als Beweissicherung für spätere Prozessverfahren (vgl. Art. 9 ZGB). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zieht das Gemeinde- / Stadtammannamt wenn möglich die an der Sache Beteiligten zur Aufnahme des Befundes bei. Der Auftrag sollte schriftlich, unter Angabe des betroffenen Objektes sowie unter allfälliger Angabe der Gegenpartei an das Gemeinde- / Stadtammannamt am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, gestellt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller, diese sind in der Regel vorzuschiessen. Bei einer Befundaufnahme handelt es sich nicht um ein(e) Wohnungsabnahme(-protokoll). Wenden Sie sich dafür an die betreffenden Stellen. Kostenlose Rechtsauskünfte und evtl. auch Verfahrensbegleitung gibt es für Mitglieder des Hauseigentümerverbandes des Kantons Zürich (für Eigentümer bzw. Vermieter) oder des Mieterverbandes (für Mieter).