Rechtsvorschlag Zweck des Rechtsvorschlags Der Schuldner kann das Betreibungsverfahren mit dem Rechtsvorschlag blockieren (Art. 74 SchKG). Um zu verstehen, warum das SchKG diesen Verfahrensabschnitt vorsieht, muss man sich vor Augen halten, dass im Betreibungsverfahren nie beurteilt wird, ob ein Gläubiger seine Forderung zu Recht stellt oder nicht. Die Feststellung materiellen Rechts ist Sache des Gerichts. Theoretisch kann also jemand eine beliebige Person betreiben, ohne dass jemals ein Rechtsverhältnis zwischen den beiden bestanden hat. Das Betreibungsamt wird oder kann gegen eine „unrechtmässige“ Betreibung nichts unternehmen. Sie führen wie „Spielfiguren“ aus, was der vermeintliche Gläubiger von ihnen verlangt, nämlich dem „Schuldner“ den Zahlungsbefehl zuzustellen. Aus diesem Grund muss der Betriebene ein Mittel haben, sich gegen die Betreibung zu wehren. Dieses Mittel ist der Rechtsvorschlag. Damit kann der Schuldner die drohende Zwangsvollstreckung zumindest vorübergehen abwehren. Genau gleich wie der Gläubiger eine Betreibung unabhängig vom Bestand einer Forderung einleiten kann, kann der Schuldner den Rechtsvorschlag in jedem Fall erheben, ob er den entsprechenden Betrag schuldet oder nicht. Wie erhebt man Rechtsvorschlag? Der Rechtsvorschlag ist gegenüber dem Betreibungsamt und nicht etwa gegenüber dem Gläubiger zu erklären. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Wird der Rechtsvorschlag brieflich erhoben, so gilt die Frist von 10 Tagen als eingehalten, wenn die Aufgabe bei der Post vor Ablauf dieser Frist erfolgt (Datum des Poststempels). Sehr oft erhebt der Schuldner gleich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag gegenüber dem Zustellbeamten, worauf der Beamte dies auf dem Original und dem Doppel des Zahlungsbefehls notiert. Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag aber auch selber auf dem Zahlungsbefehl anbringen. Er muss im Allgemeinen keinen Grund dafür angeben (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Obwohl der Schuldner keine Begründung geben muss, sollte er überlegen, warum er die Bezahlung der Forderung verweigert und welche Erfolgsaussichten seine Weigerung hat. Ein grundloser Rechtsvorschlag wird im späteren Verfahren beseitigt und verursacht dem Schuldner zusätzliche Kosten. Oft wird allerdings bloss Rechtsvorschlag erhoben, um die Betreibung zu verzögern oder den Gläubiger zu verärgern. So wird von allen zugestellten Zahlungsbefehlen ungefähr jeder zehnte durch einen Rechtsvorschlag bestritten; wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl von ungerechtfertigten Betreibungen bei diesen im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Im Jahr 2015 wurden im Kanton Zürich 398’472 Zahlungsbefehle ausgestellt, davon wurde bei 37’291 Betreibungen die Forderung bestritten bzw. Rechtsvorschlag erhoben. Teilweiser Rechtsvorschlag Manchmal ist der Schuldner bereit, einen Teil des geforderten Betrags zu zahlen. Bestreiten will er also nur den Betrag, der in seinen Augen die Schuld übersteigt. In diesem Fall muss er Teilrechtsvorschlag erheben, und er muss den bestrittenen Teil der Forderung frankenmässig genau angeben. Bei teilweisem Rechtsvorschlag kann die Betreibung für den nicht bestrittenen Betrag fortgesetzt werden. (Quellenangabe)