Einleitung der Betreibung Die Betreibung ist ein Instrument des Gläubigers, um finanzielle Ansprüche gegenüber dem säumigen Schuldner geltend zu machen. Er leitet die Betreibung ein, indem er mit seinem Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gelangt, wobei folgende Angaben im Betreibungsbegehren unerlässlich sind: Name und Wohnort des Gläubigers und dessen allfällige Bevollmächtigten, Bank- / Postverbindung bzw. IBAN-Nr. für eine allfällige Auszahlung des geschuldeten Forderungsbetrages Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters. Hat der Schuldner keinen nachweisbaren Wohnsitz am Betreibungsort (zum Beispiel registrierte Anmeldung auf dem Einwohneramt), erwähnen Sie im Forderungstext, dass die Betreibung am Aufenthaltsort gemäss Art. 48 SchKG eingeleitet wird Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in Schweizer Währung. Bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Der Forderungsbetrag sollte zwingend den noch effektiv geschuldeten Betrag beinhalten. Wünsche Sie bisherige Teilzahlungen zu vermerken, erwähnen Sie diese beim Forderungsgrund / -text. Forderungsurkunde bzw. der Grund der Forderung Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen, sofern der Grund der Forderung einfachheitshalber direkt auf dem Betreibungsbegehren angegeben wird. Handelt es sich bei der/den Forderung/en um monatlich / jährlich wiederkehrende Leistungen (zB. Miete, Krankenkasse, Steuern), ist der betreffende Zeitraum (Monat/e, Jahr/e) zwingend zu vermerken (zB. Miete Januar – März 2014). Es empfiehlt sich für den Gläubiger das Begehren formfehlerfrei einzureichen. Ansonsten es aus rechtlichen, wie auch administrativen Gründen zu einer automatischen kostenpflichtigen Rückweisung kommt. Das Begehren ist per Post einzureichen, eine Zustellung per Fax oder Mail ist (noch) nicht möglich (einzige Ausnahme: Teilnehmer über die eSchKG-Plattform des Bundes auf elektronischem Weg, welche jedoch aufgrund der Installationskosten der nötigen Software für private Gläubiger nicht praktikabel ist). Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren formell, aber nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie in der Regel vorzuschiessen. In der heutigen Praxis erhält der Gläubiger mit der Rücksendung des Zahlungsbefehls ebenfalls die Kostenrechnung. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Eine Begründung für den Rechtsvorschlag ist nur anzumerken, wenn der Schuldner die Einrede, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen will (Art. 265 und 265a SchKG). Gleichzeitig sollte er mitteilen, ob er die Forderung als solche ebenfalls bestreite oder „nur“ die Einrede machen will. In allen anderen Fällen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung. Gleichzeitig wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihren Fortgang nimmt, wenn der Schuldner weder die Forderung bezahlt, noch Rechtsvorschlag erhebt. Für den Schuldner gilt es zu beachten, dass ein unbegründeter Rechtsvorschlag in einem nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren zusätzliche hohe Kosten verursachen kann. Kosten Die Gebührenkosten für einen Zahlungsbefehl finden Sie hier. Dazu können weitere Kosten für Zustellversuche etc. kommen gemäss GebV SchKG. Rückweisung von Begehren – Tagebuch Bei betreibungsamtlichen Begehren, welche nicht regelkonform eingereicht werden, kommt es automatisch zu einer schriftlichen und kostenpflichtigen Rückweisung, einem sogenannten Tagebuch. Der Gläubiger ist deshalb darauf hinzuweisen, sein Begehren formfehlerfrei einzureichen. Hinweise und Informationen zu den häufigsten Fehlern und deren Vermeidung bei eingereichten Begehren findet man unter diesem (externen) Link. Ungerechtfertigte Betreibungen (auch rechtsmissbräuchliche Betreibung, Schikanebetreibung) sind nichtig und daher im Betreibungsregister zu löschen. Im Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht kann der Gläubiger eine Betreibung einleiten ohne seine Forderung nachweisen zu müssen. Im Sinne von Art. 69 SchKG und gemäss geltender Rechtsprechung hat das Betreibungsamt kein Ermessen. Es muss den Zahlungsbefehl ausstellen und dem Betreibenden zustellen. Der Betriebene kann zwar den Fortgang der Betreibung durch Rechtsvorschlag verhindern, nicht verhindern kann er jedoch den Eintrag ins Betreibungsregister.