Faustpfandbetreibung Die Pfandverwertungsbetreibungen gehören zur Spezialexekution Die Vermögenswerte, welche für die Forderung haften, sind bereits durch die Pfandbestellung im Voraus bestimmt Es handelt sich bei der Faustpfandbetreibung um ein Pfandrecht oder Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) an beweglichen Sachen (Art. 884 i.V.m. 713 ZGB) und Forderungen (Art. 899 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich das Pfand in den Händen des Gläubigers befindet. Verfahren Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell vermerkt werden, dass es sich um eine Faustpfandbetreibung handelt, unter genauer Angabe des Faustpfandes. Der Gläubiger kann wählen ob er die Betreibung am Wohnort des Schuldners oder am Ort, wo sich das Pfand befindet einleitet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). Die minimale Zahlungsfrist beträgt bei einer Faustpfandbetreibung ein Monat. Die Verwertung des Faustpfandes kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKG). Versteigerungen Fahrnis / Publikationen Bewegliche Vermögenswerte, welche bei Faustpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich oft durch das Gantlokal Hardau (Betreibungsamt Zürich 5) versteigert. Entnehmen Sie die wöchentlichen Steigerungsdaten und die zu ersteigernden Gegenstände unter diesem Link.