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Betreibungsauskunft erteilen

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Betreibungsauskunft erteilen

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren. Ein Interesse ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Sie machen Ihr Interesse glaubhaft, indem Sie z.B. eine Rechnung vorlegen, aus der hervor geht, dass die Person, über die Sie Auskunft wünschen, Ihnen Geld schuldet. Weitere Beispiele wären Kreditanträge, Mietverträge, Bestellscheine. Sie können Ihr Interesse ausserdem auch durch plausible Beschreibung glaubhaft machen.

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt des Wohnsitzes/bzw. des Firmensitzes einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Betreibungsregister. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte sofort. Falls Sie über sich selbst eine Auskunft wünschen, erkundigen Sie sich bitte nach den jeweiligen Vorschriften betreffend Ausweispflicht direkt beim zuständigen Amt.

Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit in einem bestimmten Betreibungskreis wohnten, wird die Aufenthaltsdauer in der Regel in der Auskunft erwähnt, wobei die derzeitige Adresse ebenfalls aufgeführt ist. Hier besteht allerdings keine Prüfungspflicht seitens des Betreibungsamtes.

Umfang der Auskunft
Sämtliche Auszüge beinhalten den Zeitrahmen von fünf Jahren. In diesem Auszug sind folgende Angaben enthalten:

  • Schuldnerbezeichnung
  • Zeitraum der Auskunftserteilung
  • Betreibungsnummer mit
    • Eingangsdatum der Betreibung
    • Gläubigerbezeichnung
    • Forderungsbetrag
    • Stand des Betreibungsverfahrens
  • Verlustscheinregister der vergangenen 20 Jahre
  • Konkurse, sofern diese dem Betreibungsamt bekannt bzw. bei diesem registriert sind

Kosten
Die Kosten einer Betreibungsauskunft werden nach Art. 12 in Verbindung mit Art.12a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) berechnet. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt Fr. 17.00. Für die mündliche Erteilung der Auskunft am Schalter des Betreibungsamtes werden Fr. 9.00 verrechnet. Weitere Verrichtungen (z.B. Adressermittlungskosten, Portoauslagen und Mehrzeit) werden zusätzlich verrechnet.

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