Einleitung Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht als Zwangsvollstreckungsrecht Als Gesellschaftsmitglieder sind wir alle in ein mehr oder weniger komplexes Geflecht von rechtlichen Beziehungen eingebunden. Dieses Geflecht überbürdet uns Pflichten, und es gewährt uns Rechte gegenüber anderen Privatpersonen oder dem Staat. Aufgabe der Rechtsordnung ist, den Kreis dieser Rechtspositionen zu definieren. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle funktioniert das Geflecht von rechtlichen Beziehungen reibungslos; den Beteiligten ist klar, dass bestimmte Pflichten bestehen, und diese werden anstandslos erfüllt. In einer vergleichsweise kleinen Zahl der Fälle kommt es dagegen zu Konflikten. Solche Konflikte haben letztlich zwei Ursachen: Entweder sind sich die Beteiligten über das Bestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten uneinig, das heisst sie streiten über den Gehalt des materiellen Rechts, Oder den Beteiligten ist das Bestehen von Verpflichtungen klar. Der Verpflichtete ist aber nicht willens beziehungsweise nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen. Trotz der vergleichsweise kleinen Zahl von Konfliktfällen kann sich eine Rechtsordnung nicht nur mit der Festsetzung des materiellen Rechts begnügen (zum Beispiel geregelt im ZGB oder OR). Sie muss auch Verfahren zur Feststellung (Anwendung) und Durchsetzung bestehender Rechtspositionen anbieten. Die Feststellung (Anwendung) von Recht im Streitfall ist primär eine Aufgabe der Gerichte. Ihre Zuständigkeit und das Verfahren, in dem vor Gericht verhandelt wird, ist im Prozessrecht geregelt. Das materielle Recht in einem Streitfall festzustellen, reicht nicht aus. Es nützt einer Person nämlich wenig, wenn ein Gericht ihr in einem Urteil rechtsverbindlich ein bestimmtes Recht zubilligt, dieses aber nicht ausgeführt wird. Bei ausstehenden Geldforderungen hiesse dies, dass ein Gläubiger sich selbst behelfen müsse, wenn der Schuldner eine Geldforderung nicht bezahlt. Das wiederum kann der Staat nicht zulassen, denn es bestünde die Gefahr der Eskalation solcher privaten Inkassoversuche. Deshalb ist die Selbsthilfe, ausser im Falle der Notwehr und der Nothilfe, verboten und wird unter Umständen sogar strafrechtlich geahndet. Wenn der Staat die Selbsthilfe verbietet, dann bleibt ihm nichts anderes, als anstelle des Berechtigten für die Durchsetzung bestehender Rechte zu sorgen. Mittel dazu ist die Zwangsvollstreckung. Genau damit befassen sich die Betreibungsämter und das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).