Gebühren (Art. 16 GebV SchKG) Betreibungsbegehren – Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung eines Zahlungsbefehles bemisst sich nach der Höhe der Forderung: Betrag der Forderungen Gebühr (inkl. Posttaxen) bis 100.00 CHF 20.30 CHF zwischen 100.00 CHF bis 500.00 CHF 33.30 CHF zwischen 500.00 CHF bis 1000.00 CHF 53.30 CHF zwischen 1000.00 CHF bis 10’000.00 CHF 73.30 CHF zwischen 10’000.00 CHF bis 100’000.00 CHF 103.30 CHF zwischen 100’000.00 CHF bis 1’000’000.00 CHF 203.30 CHF über 1’000’000.00 CHF 413.30 CHF Die Gebühr versteht sich inkl. Einrechnung der seit 1. April 2011 geltenden Zustelltaxe für Betreibungsurkunden durch die Post (oder bei Zustellung der Betreibungsurkunden durch das Betreibungsamt als Ersatz für diese Zustelltaxe) sowie der Portoauslagen für die eingeschriebene Rücksendung der Betreibungsurkunden an den Gläubiger. Für jede weitere doppelte Ausfertigung (etwa für den Dritteigentümer oder den Ehepartner bei einer Familienwohnung in der Grundpfandbetreibung) beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Gebühr.