Gebühren (Art. 16 GebV SchKG) Betreibungsbegehren – Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung eines Zahlungsbefehles bemisst sich nach der Höhe der Forderung: Betrag der Forderungen Gebühr (inkl. Posttaxen) bis 100.00 CHF 21.00 CHF zwischen 100.00 CHF bis 500.00 CHF 34.00 CHF zwischen 500.00 CHF bis 1000.00 CHF 54.00 CHF zwischen 1000.00 CHF bis 10’000.00 CHF 74.00 CHF zwischen 10’000.00 CHF bis 100’000.00 CHF 104.00 CHF zwischen 100’000.00 CHF bis 1’000’000.00 CHF 204.00 CHF über 1’000’000.00 CHF 414.00 CHF Die Gebühr versteht sich inkl. Einrechnung der geltenden Zustelltaxe für Betreibungsurkunden durch die Post (oder bei Zustellung der Betreibungsurkunden durch das Betreibungsamt als Ersatz für diese Zustelltaxe) sowie der Portoauslagen für die eingeschriebene Rücksendung der Betreibungsurkunden an den Gläubiger. Für jede weitere doppelte Ausfertigung (etwa für den Dritteigentümer oder den Ehepartner bei einer Familienwohnung in der Grundpfandbetreibung) beträgt die Gebühr die Hälfte der obigen Gebühr.