Verwertungsverfahren – Verwertungsbegehren Einleitung des Verwertungsverfahrens durch Mitteilung des Verwertungsbegehrens Nachdem Vermögenswerte beim Vollzug gepfändet worden sind und die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens (steht in der Regel auch auf dem Deckblatt der Pfändungsurkunde) eingehalten wurde, kann der Gläubiger die Veräusserung der Gegenstände und die Bezahlung der betriebenen Schulden und Betreibungskosten verlangen. Analog dem bisherigen Verfahren gilt auch hier: Der Gläubiger muss das weitere Verfahren in Gang halten, indem er das Verwertungsbegehren stellt (Ausnahme: bei einer ausschliesslichen Lohnpfändung ist das Verwertungsbegehren nicht nötig. Ist der Arbeitgeber jedoch mit der Zahlung von Lohnquoten in Verzug, so kann die Verwertung der Ausstände innert 15 Monaten ab Vollzugsdatum verlangt werden). Innerhalb einer Pfändungsgruppe kann jeder einzelne Gläubiger unabhängig von den anderen die Verwertung verlangen. Das Betreibungsamt verlangt daraufhin vom Gläubiger – je nach zu verwertenden Aktiven und zeitlichem Aufwand – einen angemessenen Kostenvorschuss. An dem Verwertungserlös bzw. der Verteilung nehmen alle Gläubiger teil, also auch diejenigen, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben (Art. 117 SchKG). Der Schuldner selber kann auf Antrag die vorzeitige Verwertung verlangen, selbst wenn die Gläubiger dazu noch nicht berechtigt sind, das Betreibungsamt unter den Bedingungen gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG. Bei Grundstücken ist jeweils die Zustimmung sämtlicher betroffener Pfändungs- und Grundpfandgläubiger einzuholen. Der Eingang des Verwertungsbegehrens ist beim Betreibungsamt zu protokollieren und dem Schuldner unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erlassen. Werden die gesetzlichen Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht eingehalten, fällt die Betreibung dahin und allfällige Verfügungsbeschränkungen oder andere Sicherungsmassnahmen werden aufgehoben. Dem Gläubiger wird demzufolge auch kein Verlustschein ausgestellt. Sofern absehbar ist, dass die Verwertungskosten einen Steigerungserlös kaum decken, hat der Gläubiger die Möglichkeit und / oder wird vom Betreibungsamt darauf hingewiesen im Sinne von Art. 127 SchKG von der Verwertung abzusehen und sich den Verlustschein ausstellen zu lassen. Verwertungsaufschub durch Abschlagszahlungen Der zahlungswillige Schuldner kann den Aufschub der Verwertung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 123 SchKG): Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, die Forderung ratenweise tilgen zu können, die Verpflichtung zur monatlichen und angemessenen Abzahlung (siehe nachfolgend auch Dauer des Aufschubes), die sofortige Zahlung, inklusive bisherige Verwertungskosten, der 1. Rate. Das Betreibungsamt setzt die Anzahl Raten sowie deren Höhe und Fälligkeit nach seinem freiem Ermessen fest. Es hat dabei sowohl die Interessen des Schuldners wie auch die des Gläubigers mit zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt kann diese Verfügung (betreffend Abschlagszahlung umgehende Mitteilung auch an den Gläubiger), wenn es die Umstände erfordern, jederzeit ändern. Ist der Schuldner mit einer Abschlagszahlung in Verzug, unabhängig vom Grund des Verzugs, fällt der Aufschub dahin. Die Gewährung einer erneuten Aufschubsbewilligung an den Schuldner ist dann nicht mehr möglich. Für die vollumfängliche Bezahlung der Gläubigerforderung besteht die zeitliche Begrenzung der Dauer des Aufschubs von höchstens 12 Monaten. Maximal 6 Monate für Forderungen der 1. Klasse nach Art. 219 SchKG (z.B. Lohnforderungen, Unfallversicherungs- und gewisse Vorsorgeansprüche oder periodische Unterhaltsbeiträge). Verwertung bei einer Lohnpfändung Werden während der Einkommenspfändung sämtliche Gläubiger befriedigt, so erstellt das Betreibungsamt eine Schlussabrechnung und verteilt den Erlös den Gläubigern. Resultiert nach abgelaufener Einkommenspfändung (Dauer von einem Jahr seit dem Vollzugsdatum) keine volle Deckung so erstellt das Betreibungsamt einen Kollokationsplan und die Verteilungsliste (Art. 146 – 148 SchKG) und der Gläubiger erhält für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Verlustschein. Die Einkommenspfändung ist heute das gängigste Mittel zur Bezahlung der Schulden. Rangordnung der Gläubiger im Verwertungs- / verteilungsverfahren (Kollokationsplan) Im besten Fall reicht der Erlös zur Deckung aller Schulden aus. Jeder Gläubiger erhält dann die Forderung samt den laufenden Zinsen und den vorgeschossenen Betreibungskosten vergütet. Können aus dem Verwertungserlös nicht alle Gläubiger vollumfänglich befriedigt werden, so stellt das Betreibungsamt einen sogennanten Kollokationsplan (= Verteilungsplan) auf. Darin sind alle Gläubiger, die an einer Betreibung beteiligt sind, mit ihren Forderungen und den prozentuell zukommenden Anteilen am Verwertungserlös aufgeführt. Doch nicht alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe werden gleich behandelt. Das SchKG kennt priviligierte Forderungen, die zuerst befriedigt werden müssen (Rangordnung der Gläubiger; Art. 219 SchKG). Arten der Verwertung Die am häufigsten vorkommenden Arten der Versilberung von Pfändungssubstrat, wie auch bei Faust- und Grundpfandverwertungen, sind die öffentliche Versteigerung und der Freihandverkauf.