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Übersicht der Betreibungsarten

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Übersicht der Betreibungsarten

uebersicht_betreibungsarten

Das SchKG unterscheidet je nach Person des Schuldners und Art der Schuld drei Betreibungsverfahren:

  • Betreibung auf Pfändung,
  • Betreibung auf Konkurs,
  • Betreibung auf Pfandverwertung.

Dabei verläuft der erste Verfahrensabschnitt, die Einleitung der Betreibung durch den Gläubiger, im Wesentlichen für alle drei Verfahren gleich. In etwa 95% der Fälle verläuft das Verfahren bei der Fortsetzung auf Pfändung weiter.

Die Betreibung auf Pfändung ist am häufigsten und erfolgt, wenn keine der beiden anderen Betrei­bungsarten anwendbar ist, also vor allem gegen nicht im Handelsregister eingetragene Privatpersonen, ausserdem für alle öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Steuern oder AHV-Beiträge, etc.  Es findet eine Einzelvollstreckung, die sogenannte Spezialexekution, statt. Das heisst: Vom Vermögen oder Einkommen des Schuldners wird nur soviel gepfändet als nötig ist, um die Forderung des Gläubigers zu decken (Art. 97 SchKG).

Die Betreibung auf Konkurs wird gegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Firmenteilhaber angewendet, die in Art. 39 SchKG abschliessend aufgezählt sind. Diese Betreibungsart endet mit einer Gesamt- oder Generalexekution. Das heisst, hier wird das gesamte Vermögen des Schuldners als Konkursmasse beschlagnahmt und anschliessend versilbert, um daraus alle Forderungen sämtlicher Gläubiger zu befriedigen. Bei den Gesellschaften führt der Konkurs sogar zur Auflösung.

Die Betreibung auf Pfandverwertung ist ein kürzeres und für den Gläubiger sichereres Verfahren als die Pfändung oder der Konkurs. Bei dieser Betreibungsart hat sich der Gläubiger vom Schuldner ein Faust- oder Grundpfand als Sicherheit für seine Forderung geben lassen (z.B. Wertschriften oder ein Grundstück), womit sich eine Pfändung erübrigt und das Pfand direkt beansprucht werden kann. Die Pfandverwertung ist ebenfalls eine Einzelvollstreckung und wird auch gegen Schuldner angewendet, die im Handelsregister eingetragen sind und sonst eigentlich der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 41 SchKG).

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