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Betreibung auf Konkurs

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Betreibung auf Konkurs

Bei der Betreibung auf Konkurs wird dem Schuldner mit der Konkursandrohung nochmals eine letztmalige 20-tägige Frist gesetzt, um die Schuld zu bezahlen. Wird innert der gesetzlichen Frist keine Zahlung getätigt, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen (im Kanton Zürich die Bezirksgerichte). Nach Erhalt des Kostenvorschusses, in der Regel in der Höhe von etwa 2’000 Franken, dieses ist vom Gläubiger vorzuschiessen, wird der Konkurs eröffnet.

Der Konkurs ist eine sogenannte Generalexekution. Das heisst, die Forderungshöhe spielt keine Rolle, es haften sämtliche Vermögenswerte des Schuldners für die ausstehende/n Forderung/en. Grundsätzlich unterliegen nur die im Handelsregister eingetragenen Personen (Art. 39 in Verbindung mit Art. 43 SchKG) der Konkursbetreibung.

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)
Auf Antrag des Gläubigers kann dieser ohne vorgängige Betreibung beim Konkursgericht (im Kanton Zürich die Bezirksgerichte) die Konkurseröffnung verlangen. Der Gläubiger hat die Eröffnungskosten vorzuschiessen.

Vorausgesetzt wird natürlich ein Forderungsanspruch gegenüber dem Schuldner sowie die Glaubhaftmachung einer der nachfolgenden Gründe (gegen jeden Schuldner, ungeachtet eines Handelsregistereintrages):

  • dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen
  • der betrügerische Handlungen zum Nachteile des Gläubigers begangen hat oder zu begehen versucht (zum Beispiel Verkauf, Schenkung usw.)
  • der bei der Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat

Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)
Jeder Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklären (externer Link). Es handelt sich dabei um die sogenannte Insolvenzerklärung (Formular zur Insolvenzerklärung). Dabei hat der Schuldner die Eröffnungskosten, in der Regel in der Höhe von etwa 2’000 Franken, vorzuschiessen. Anschliessend berechnet das zuständige Konkursamt die weiteren Kosten für die Durchführung des Verfahrens, welche im Kanton Zürich insgesamt um die 5’000 Franken betragen.

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