Beseitigung des Rechtsvorschlags Grundsätzlich zeigt der Rechtsvorschlag, dass die Parteien uneins sind über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Es muss also festgestellt werden, wer Recht hat. Dabei liegt es am Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, indem er beweist, dass die Forderung tatsächlich besteht. Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor: den zivilen Prozessweg durch Anerkennungklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG) die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreitet kann, hängt von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den (nötigen) Beweismitteln für den einzuleitenden Rechtsweg. Die Rechtsöffnung (Art. 80 – 84 SchKG) Das Verfahren der Rechtsöffnung findet wie ein Prozess vor dem Gericht statt, ist jedoch viel einfacher und kürzer. Man bezeichnet es deshalb als summarischen Verfahren (im Gegensatz zum „normalen“ oder ordentlichen Prozess, der im sogenannten ordentlichen Verfahren stattfindet). Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren jedoch nur erfolgreich stellen, wenn er seine Forderung mit Dokumenten beweisen kann, das heisst, wenn er vor dem Rechtsöffnungsgericht einen sogenannten Rechtsöffnungstitel vorlegen kann. Andere Beweise (etwa Zeugen) werden nur im ordentlichen, nicht aber im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen. Je nach Art der vorgelegten Dokumente unterscheidet man die provisorische und die definitive Rechtsöffnung. Die definitive Rechtsöffnung Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Diese Dokumente werden als definitive Rechtsöffnungstitel bezeichnet. Nichtjuristen irren sich gelegentlich über den Charakter solcher Verfügungen. Erhält der Bürger eine solche Verfügung, mit der er nicht einverstanden ist (z.B. Steuerbescheid, Parkbusse), dann muss er die entsprechenden Rechtsmittel dagegen ergreifen. Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und damit zum definitiven Rechtsöffnungstitel. Ausnahmsweise, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, können auch private Organisationen verfügungsähnliche Erlasse abgeben, die zu definitiven Rechtsöffnungstiteln werden, wenn sich die betriebene Person nicht gegen den Erlass zur Wehr setzt. Das gilt insbesondere für Verfügungen der Krankenkassen und der Unfallversicherungen. Legt der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vor, dann hat der Schuldner nur noch ganz eingeschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung: Er kann mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (der Verfügung) getilgt, gestundet oder inzwischen verjährt ist (Art. 81 SchKG). Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung hat er ab keine weiteren Möglichkeiten, sich gegen den Fortgang der Betreibung zu wehren. Die provisorische Rechtsöffnung Die meisten Gläubiger können keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Dafür haben sie andere Urkunden, die den Bestand der Schuld belegen. Solche Urkunden heissen provisorische Rechtsöffnungstitel, und gestützt auf sie kann provisorische Rechtsöffnung verlangt werden. Was sind provisorische Rechtsöffnungstitel? Die Antwort gibt Art. 82 SchKG: öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen. Unter einer öffentlichen Urkunde versteht man hier ein Schriftstück, das die Forderung belegt und das von einem Notar ausgestellt und unterzeichnet ist (z.B. ein Schuldbrief). Weitaus häufiger sind in der Praxis die schriftlichen Schuldanerkennungen des Schuldners. Am einfachsten hat es der Gläubiger, wenn er eine einseitige Schuldanerkennung vorlegen kann. schriftliche Verträge als provisorische Rechtsöffnungstitel, sofern der Schuldner vorleistungspflichtig ist, es offensichtlich und vom Schuldner der Geldzahlung unbestritten, dass der Gläubiger seine Leistung richtig erbracht hat – oder: Der Gläubiger der Geldschuld kann mit einem vom Schuldner unterschriebenen Lieferschein, Arbeitsrapport usw. belegen, dass er seine Leistung richtig erfüllt hat. Als Rechtsöffnungstitel fallen vor allem in Betracht: Miet-, Pacht- und Leasingverträge; Darlehensverträge; Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge; Versicherungsverträge für die Prämien. Wie auch ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forderung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 265 SchKG und 244 SchKG). Der ordentliche Prozess (Anerkennungsprozess) Wir sind immer noch bei der Frage, wie der Gläubiger die „Blockade Rechtsvorschlag“ durchbrechen kann. Schwierig wird dies, wenn er keine Rechtsöffnung verlangen kann, weil er die nötigen Rechtsöffnungstitel nicht hat, oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat. Dem Gläubiger bleibt dann nichts anderes übrig, als den Rechtsvorschlag durch einen zeitraubenden und kostspieligen Zivilprozess zu beseitigen (Art. 79 SchKG). Dabei handelt es sich um einen normalen Forderungsprozess, wobei gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlags entschieden wird. Der Gläubiger muss die Anerkennungsklage innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen (um die Frist zur Stellung der Fortsetzung zu wahren). Zuständigkeiten im Kanton Zürich die Bezirksgerichte für Rechtsöffnungsverfahren die Friedensrichterämter für (erste) Anerkennungsprozesse In der Regel am (Wohn-)Sitz des Schuldners. Bei der Einreichung des Begehrens sind die wichtigen Dokumente, wie auch der Original-Zahlungsbefehl, seitens des Gläubigers beizulegen. (Quellenangabe)