Verwertung Auch hier gilt: Der Gläubiger muss das weitere Verfahren in Gang halten, indem er das Verwertungsbegehren stellt. In der Regel erfolgt dies schriftlich an das zuständige Betreibungsamt. Der Gläubiger muss sich auch hier an Fristen halten (Art. 116 SchKG): für bewegliche Sachen, Forderungen oder andere Rechte kann das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung gestellt werden; für Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung; für Lohnforderungen (soweit nicht schon vom Arbeitgeber abgeliefert) spätestens 15 Monate nach der Pfändung. Hat der Arbeitgeber die monatlichen Lohnquoten fristgerecht abgeliefert, ist seitens des Gläubigers kein Verwertungsbegehren nötig. Die Fristen beginnen mit dem Tag des Pfändungsvollzugs zu laufen. Besteht eine Pfändungsgruppe, so laufen die Fristen vom Tag der letzten Ergänzungspfändung an. In der Praxis pfändet der Beamte beim ersten Vollzug bereits genügend ein (in über 80% der Fälle sind es heutzutage sogenannte Lohn- oder Erwerbspfändungen), sodass es zu keiner kostentreibenden Ergänzungspfändung kommen muss. Wird das Verwertungsbegehren für bewegliche Sachen und Grundstücke nicht innert dieser Fristen gestellt, erlischt die Betreibung.