Fortsetzung Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Betreibungsamt entscheidet nach Eigenschaften des Schuldners (Art. 39 SchKG) Art der Forderung (Art. 43 SchKG) ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Im Durchschnitt werden etwa 95% der Fortsetzungen auf Pfändung weitergeführt.