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Pfändungsvollzug

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Pfändungsvollzug

Erfolgt der Vollzug im Pfändungsverfahren lädt das Betreibungsamt den Schuldner vor und stellt ihm eine Pfändungsankündigung (inklusive beizubringende Belege und die Strafbarkeitsbestimmungen gemäss Art. 90 SchKG zu. Der Vollzug hat umgehend zu erfolgen, sofern der Schuldner die gesamte Forderung nicht sofort tilgen kann. Bei der Durchführung der Pfändung sind die Pflichten des Schuldners in Art. 91 SchKG umrissen; danach muss er

  • der Pfändung persönlich beiwohnen oder sich dabei vertreten lassen,
  • dem pfändenden Beamten jede Auskunft über sein Vermögen erteilen, auch über Vermögenswerte, die sich bei Dritten befinden, und
  • dem pfändenden Beamten alle Behältnisse und Räume öffnen.

Wurde die Pfändung vollzogen, erhält der Gläubiger

  • eine Pfändungskurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden
  • einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG, wenn nichts zu pfänden war
  • eine zugestellte Konkursandrohung

Bei der Betreibung auf Pfändung handelt es sich um eine sogenannte Spezialexekution. Das heisst, es wird nur so viel gepfändet, wie zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist. Die Einkommenspfändung ist heute das gängigste Mittel zur Bezahlung der Schulden. Demzufolge werden die Einkünfte des Schuldners auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (externer Link) gesetzt und sämtliche Einnahmen, welche dieses übersteigen, werden gepfändet (inklusive 13. Monatslohn, Boni oder Gratifikationen). Unpfändbar sind Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG.

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen (40 Tage im Falle eines privilegierten Pfändungsanschlusses) nach dem Vollzug der Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf dieser Fristen stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. Nach Ablauf der Teilnahmefrist erstellt das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und stellt eine beschwerdefähige Abschrift davon unverzüglich dem/den Gläubiger/n und dem Schuldner zu.

Rückzug des Fortsetzungsbegehrens – Wurde die Pfändung bereits vollzogen, so kann das Fortsetzungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. In diesem Falle wird das Verfahren durch gänzlichen Rückzug der Betreibung abgebrochen (BGE 94 III 78). Der Gläubiger sollte sich vorab beim zuständigen Betreibungsamt unbedingt über den Verfahrensstand informieren oder beim Rückzug sicherheitshalber den Zusatz vermerken „sofern die Pfändung noch nicht vollzogen wurde“. Die bisher angefallenen Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, da ein Rückzug an keine Suspensivbedingung geknüpft werden darf.

Kosten
Die Gebührenkosten für einen Pfändungsvollzug finden Sie hier. Dazu kommen weitere Kosten für Anzeigen, Vollzugsversuche, Mehrzeit, etc. gemäss GebV SchKG.

Kreisschreiben Obergericht Kanton Zürich (vom 19. September 2009)
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsamtlichen EM

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