Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand sind Schonzeiten an denen keine Betreibungshandlungen ausgeführt werden dürfen und/oder deren Wirkung sich erst nachher entfaltet (siehe auch nachfolgend unter Wirkungen auf den Fristenlauf. Das heisst: In gewissen Fällen verbietet das SchKG jede Betreibungshandlung, und zwar für gewisse Zeiträume generell für alle Schuldner (Geschlossene Zeiten und Betreibungsferien) und bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte (Rechtsstillstand) nur für bestimmte Schuldner. Mit diesen zeitlichen Einschränkungen soll dem „von Gläubigern gepeinigten“ Schuldner wenigstens an Feiertagen und am Abend Ruhe gewährt werden. Diese Schonfristen wurden auf politischer Ebene mehrmals bestätigt. Im Gegenteil hat man jüngst gar die Ausdehnung der Betreibungsferien angedacht (analog der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO), welche jedoch am massiven Widerstand seitens der mit dem SchKG vertrauten Praktiker gescheitert ist. Geschlossene Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG) Zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen. Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. bis 31. Juli. Während diesen Zeiten werden, ausser im Arrestverfahren (Art. 271 – 281 SchKG), der Wechselbetreibung (Art. 177 – 189 SchKG) oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen, Vollzug von Pfändungen, Erteilung der Rechtsöffnung) vorgenommen. Begehren können auch während der Betreibungsferien eingereicht werden. Die (kostenpflichtige) Erfassung erfolgt in der Regel sofort, allfällige Betreibungshandlungen wie etwa die Zustellung von Zahlungsbefehlen erfolgen jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien. Rechtsstillstand (Art. 57 – 62 SchKG) In folgenden Fällen kann einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden: Während des Militärs- oder Schutzdienstes / Todesfall in der Familie / Bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden) / Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters / Bei schwerer Erkrankung des Schuldners / Allgemeiner Notstand (Epidemie, Natkurkatastrophe, Krisenzeit). Wirkungen auf den Fristenlauf (Art. 63 SchKG) Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während den Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes. Die gesetzlichen Grundlagen zu den allgemeinen Vorschriften zu der/n Fristenberechnung/en finden Sie hier. In der Praxis können bzw. werden aber z.B. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren auch während den Betreibungsferien eingereicht und vom Betreibungsamt bearbeitet. Sogar Zustellungen von Zahlungsbefehlen werden in diesen Zeiten vorgenommen. Jedoch entfaltet es die rechtliche Wirkung erst nach den Betreibungsferien und den geschlossenen Zeiten.