Freiw. öffentliche Versteigerung (§ 223 EG zum ZGB, VO des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen) Freiwillige öffentliche Versteigerungen und Auktionen von Fahrnis und Grundstücken bedürfen der Mitwirkung des Gemeinde-/Stadtammannamtes am Ort der Versteigerung oder bei Grundstücken, am Ort der gelegenen Sache. Davon ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren. Von dieser Vorschrift befreit sind auch Versteigerungen die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind. Die freiwillige Versteigerung ist durchzuführen: unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde-/Stadtammanns. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), sowie unter Mitwirkung des Gemeinde-/Stadtammanns. Der Gemeinde-/Stadtammann kann die ihm obliegenden Aufgaben einem Angestellten übertragen. Sinngemäss gelten für die freiwillige öffentliche Versteigerung (Auktion eingeschlossen) die allgemeinden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 229 – 236 OR). Wie bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen und Auktionen im Einzelnen vorzugehen ist, ergibt sich aus der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.