Betreibung auf Pfändung – Fortsetzungsbegehren Der Gläubiger kann, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt, d.h. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder ein Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden ist, die Fortsetzung der Betreibung verlangen bzw. das Fortsetzungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt stellen. Wichtig: Die Betreibung wird nicht von Amtes wegen weitergeführt, das heisst der Gläubiger muss das Betreibungsverfahren mittels der Fortsetzung der Betreibung in Gang halten. Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens: frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls spätestens ein Jahr nach der der Zustellung des Zahlungsbefehls Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Das Betreibungsamt entscheidet nach Eigenschaften des Schuldners (Art. 39 SchKG) Art der Forderung (Art. 43 SchKG) ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Wegzug des Schuldners Innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger unter Vorlegung des Original-Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuldners die Fortsetzung einreichen. Schuldner macht Teilzahlung In diesem Fall braucht es kein neues Betreibungsbegehren, der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren einfach mit Erwähnung der Teilzahlung stellen. Rückweisung von Begehren – Tagebuch Bei betreibungsamtlichen Begehren, welche nicht regelkonform eingereicht werden, kommt es automatisch zu einer schriftlichen und kostenpflichtigen Rückweisung, einem sogenannten Tagebuch. Der Gläubiger ist deshalb darauf hinzuweisen, sein Begehren formfehlerfrei einzureichen. Hinweise und Informationen zu den häufigsten Fehlern und deren Vermeidung bei eingereichten Begehren findet man unter diesem (externen) Link.