Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden (Art. 13 SchKG) überwachen die Tätigkeit der Betreibungsämter; sie schreiten ein, wenn diese gesetzeswidrige Betreibungshandlungen vornehmen oder unterlassen. Sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner steht dabei das Recht zu, gegen derartige Massnahmen (oder Unterlassungen) eines Betreibungsamtes Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zu erheben (Art. 17 SchKG). Dabei richtet sich die Beschwerde nicht gegen eine am Verfahren beteiligte Partei, sondern gegen die betreffende Behörde. Im Kanton Zürich amten die Bezirksgerichte, als untere und das Obergericht, als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörden bestehen vor allem in der allgemeinen Überwachung der Ämter, unter dem Gesichtspunkt der gesetzesmässigen Verwaltung (Art. 13 SchKG), in der Ausübung der Disziplinargewalt (Art. 14 SchKG) und den Entscheidungen von Beschwerden. Denn gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes kann gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde geführt werden, sei es wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit. Einer der häufigsten Klagegründe seitens der Parteien ist, dass das in der Pfändung beim Schuldner festgelegte betreibungsrechtliche Existenzminimum anzupassen sei. Oft ist dieses dem Schuldner zu tief oder dem Gläubiger zu hoch. Oberste Aufsichtsbehörde für die ganze Schweiz ist der Schweizerische Bundesrat (Art. 15 SchKG), wobei das Bundesamt für Justiz die Oberaufsicht ausübt. Damit ergibt sich ein eigentlicher Instanzenzug. Die Parteien eines Betreibungsverfahrens können Entscheide der Betreibungsämter zuerst bei der Aufsichtsbehörde anfechten. Fällt dieses einen negativen Entscheid, kann die betroffene Partei die nächste Aufsichtsbehörde (sofern vorhanden) anrufen und zuletzt selbstverständlich auch ans Bundesgericht gelangen (Art. 19 SchKG). Frist zur Beschwerdeführung 10 Tage seit Kenntnisnahme Jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Wo kein Kläger, da kein Richter (altes deutsches Sprichtwort aus dem Rechtsleben) (Quellenangabe)