Abscheutyp, Schwachwixer und Schrottmann Hinzugefügt am 6. Juli 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Tages-Anzeiger vom 5. Juli 2018 / von Thomas Hasler) Gerichte und Behörden dürfen kritisiert werden. Doch alles hat eine Grenze, wie ein Fall am Obergericht zeigt. Am Bezirksgericht hatte man mit der Dame bereits genügend Erfahrungen gesammelt. In diesem Fall nun ging es offenbar um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Betreibung gegen die Frau oder gegen eine ihr nahestehende Aktiengesellschaft. Dass diese Auseinandersetzung grosse Emotionen weckte, zeigte die wenig zimperliche Wortwahl der Dame. Mit Begriffen wie «widerlichster Betrugsverbrecher», «Abscheutyp», «Schwachwixer» oder «Schrottmann» war nicht etwa der Gegner in der Betreibung gemeint, sondern einer der Betreibungsbeamten. Schon mehrfach hatte das Bezirksgericht der Frau klarzumachen versucht, dass das Gericht keine ungebührlichen oder missverständlichen Eingaben entgegennehme. Sollte sich das nicht ändern, werde man zukünftige Eingaben nicht mehr bearbeiten und unbeantwortet ablegen. Der Brief des Bezirksgerichts war nett gemeint, blieb aber völlig wirkungslos. Er landete beim Obergericht und enthielt, ohne Unterschrift, den Hinweis «L=esen + Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde». Kurz darauf wurde das Obergericht mit einem ganzen Bündel weiterer Papiere eingedeckt. Es waren Briefe und Mitteilungen, die ursprünglich an die Frau oder an die Aktiengesellschaft gerichtet waren. Die Papiere waren handschriftlich mit grossen Buchstaben und vielen Ausrufezeichen versehen und enthielten für Nicht-Eingeweihte unverständliche Bemerkungen. Ohne Erläuterungen, was wer wann konkret falsch gemacht haben soll, wurde das (nicht erwähnte) Objekt des Ärgers beschimpft. Klar wurde jedenfalls, dass das Handelsgericht, «wo der Fall mies behandelt wurde», ebenso sein Fett abbekam wie die beschimpfte Person, die ganz offensichtlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sei. «Sollten sie noch immer nicht kapieren was löschung heisst gehen sie in die 1. Klasse und beginnen sie penner von vorn», heisst es dazu. Womit konkret die Dame unzufrieden war, blieb ihr Geheimnis. Wie kann man da schöpferisch reagieren, könnte man fragen. Die Zivilprozessordnung hilft: Ungebührliche Eingaben werden zur Verbesserung zurückgeschickt. Ändert oder bessert sich nichts, können weitere Eingaben einfach abgelegt werden. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden zurückgeschickt, ohne dass man sich mit deren Inhalt seriös befasst. Nicht unbekannt ist dem Obergericht auch der Umstand, dass gewisse Personen Gerichte und andere Instanzen mehrmals pro Woche mit Einsendungen zudecken. Dabei sei häufig nicht einmal ansatzweise erkennbar, was die angeschriebene Instanz mit der Einsendung zu tun haben könnte. Die Eingabenflut könne ein Ausmass annehmen, das eine Archivierung unzumutbar mache. Der Staat, so das Obergericht, habe sich auch mit «lästig-hartnäckigen und unfreundlich-unangenehmen Personen grundsätzlich sorgfältig abzugeben». Aber es könne nötig sein, solche Eingaben weder zu bearbeiten noch zu beantworten – «als Akt der Notwehr, damit der Betrieb funktionsfähig bleibt». Im konkreten Fall stellte das Obergericht fest, die Dame scheine sich «durchaus ausdrücken zu können, wenn sie auch aus Wut kaum mehr in der Lage sei, eine vernünftige Darstellung des vermeintlich erlittenen Unrechts zu Papier zu bringen». Auch dieses Phänomen ist dem Gericht bekannt: «Die röhrenförmige Fixierung auf vermeintlich erlittenes Unrecht kann bis zur Urteilsunfähigkeit führen.» Es könne deshalb zukünftig sogar angezeigt sein, die Prozessfähigkeit der Frau fachärztlich abklären zu lassen.