Arrestvollzug nur im eigenen Betreibungskreis Hinzugefügt am 24. März 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Urteil Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. November 2017 (PS170241) Das vom Arrestgericht mit dem Vollzug eines Arrestes (Art. 275 SchKG) beauftragte Betreibungsamt hat nur Vermögenswerte zu verarrestieren, die sich in seinem Sprengel befinden. Für den Arrestvollzug ist eine analoge Anwendung von Art. 89 und Art. 4 SchKG abzulehnen. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erwirkte vom Bezirksgericht A. einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdegegner. Als Arrestgegenstände bezeichnete die Beschwerdeführerin drei Fahrzeuge und wies darauf hin, diese würden sich am Wohnort des Beschwerdegegners befinden. Entsprechend wies das Bezirksgericht A. in seinem Arrestbefehl das für den Wohnort des Beschwerdegegners zuständige Betreibungsamt B. an, die drei Arrestgegenstände zu verarrestieren. Nachdem das Betreibungsamt A. die bezeichneten Vermögensgegenstände am Wohnort des Beschwerdegegners nicht vorgefunden hatte, stellte es in der Arresturkunde fest, der Arrestvollzug sei erfolglos gewesen. Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zur Wehr. Darin brachte sie unter anderem vor, die vom Betreibungsamt B. ausgestellte Arresturkunde sei nichtig; das Betreibungsamt B. sei anzuweisen, die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Rechtshilfeweg verarrestieren zu lassen. Aus den Erwägungen II. 2. In ihrer Beschwerde an die Kammer führt die Beschwerdeführerin aus, sie akzeptiere den angefochtenen Entscheid, soweit die Vorinstanz darin auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts B. vom 27. September 2017 nicht eingetreten sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt verspätet erfolgt. Den Entscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2017 habe sie deshalb an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergezogen, weil die Vorinstanz ihre (der Beschwerdeführerin) Vorbringen zur Nichtigkeit der Arresturkunde des erwähnten Betreibungsamts vom 31. August 2017 zu Unrecht nicht gewürdigt habe. 3. Gesetzesverletzende oder unangemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes sind bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Gegen nichtige Verfügungen hingegen muss nicht zwingend Beschwerde geführt werden. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen; die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden von Amtes wegen festzustellen. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist nicht an eine Frist gebunden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Nichtig sind Verfügungen eines Betreibungsamtes, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Unter dem Begriff des öffentlichen Interesses subsumieren die herrschende Lehre und Praxis auch das allgemein gültige Gebot, Treu und Glauben zu beachten, bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. KUKO SchKG-Dieth/Wohl, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N. 2 m.H.). 3.1 Zur Nichtigkeit der Arresturkunde des Betreibungsamts B. vom 31. August 2017 führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls des Bezirksgerichts A. vom 30. August 2017 beauftragte Betreibungsamt B. hätte die Arrestgegenstände, also die drei im Arrestbefehl aufgeführten Fahrzeuge des Beschwerdegegners, auf dem Rechtshilfeweg verarrestieren resp. pfänden lassen sollen. Dies entspräche der zürcherischen Praxis, wonach das mit dem Arrestvollzug beauftragte Betreibungsamt für Vermögensgegenstände, welche sich auserhalb seines Amtskreises befinden, die jeweils zuständigen Betreibungsämter um rechtshilfeweisen Vollzug ersuche. Das Betreibungsamt B. hätte mit anderen Worten als <lead Amt> tätig werden müssen und das Betreibungsamt C. mit dem Vollzug des Arrests beauftragen müssen. Indem es das unterlassen habe und stattdessen eine <leere> Arresturkunde ausgestellt habe, habe es gegen die Vorschriften des Arrestvollzugs verstossen und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, welcher die Nichtigkeit der Arresturkunde nach sich ziehe. 3.2 Mit der Inkraftsetzung des neuen Lugano-Übereinkommen am 1. Januar 2011 wurde die gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Anordnung eines schweizerischen Arrestes geschaffen (vgl. Art. 271 Abs. 1 SchKG, vgl. auch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und Umsetzung des revLugÜ in Kraft seit 1. Januar 2011). Der Wirkungskreis des Betreibungsamts zum Vollzug des Arrestes wurde ungeachtet dieser Revision nicht ausgeweitet. Im Gesetz fehlt eine Kompetenznorm, welche es dem Betreibungsbeamten erlauben würde, Vermögensgegenstände ausserhalb seines Sprengels zu verarrestieren. Art. 275 SchKG verweist für den Arrestvollzug auf die Art. 91-109 SchKG. Art, 89, der für die Pfändung die Gewährung von Rechtshilfe vorsieht, wird nicht erfasst (vgl. BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 275 N. 24-25; vgl. auch SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. Aufl. 2017, Art. 275 N. 33). Einige Autoren – darunter auch Meier-Dieterle/Crestani, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, sowie Kren Kostkiewicz – plädieren für eine analoge Anwendung von Art. 89 SchKG und damit für einen rechtshilfeweisen Vollzug des Arrests unter der Leitung eines <federführenden Betreibungsamts/lead Amt>. Wie diese Autoren aber auch zu Recht betonen, setzt diese Vorgehensweise voraus, dass das Arrestgericht dem Betreibungsamt konkrete Anweisungen für den Arrestvollzug erteilt hat. Dies deshalb, weil die Anordnung des Arrestvollzugs von Amtes wegen erfolgt und die Bestimmung der Zuständigkeit des Betreibungsamts für den Vollzug des Arrests eine Rechtsfrage darstellt (vgl. Meier-Dieterle/Crestani, AJP 2015 S. 1122 ff. v.a. S 1124 sowie SK SchKG-Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 275 N. 37, mit Verweis auf Meier-Dieterle/Crestani, a.a.O.). Vorliegend hat das Bezirksgericht A. im Arrestbefehl vom 30. August 2017 dem Betreibungsamt B. keine Anweisungen für den Arrestvollzug in einem anderen Betreibungskreis erteilt. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Arrestgesuch auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern zum Ort der Arrestgegenstände ausgeführt, diese würden sich in X. befinden. Das ist massgeblich und das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden, sondern gesetzeskonform. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine abweichende Praxis beruft, erfolgt das nicht unter Verweis auf entsprechende Entscheide, sondern mit einem Hinweis auf die Literatur. Und in der Literatur ist man sich nicht einig. Wie Kren Kostkiewicz ausführt, handelt es sich bei der von ihr postulierten Lösung lediglich um eine von mehreren Vorschlägen, die in der Lehre diskutiert würden (vgl. SK SchKG-Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 275 N. 34-39). Gemäss Reiser ist Art. 89 SchKG auf den Arrestvollzug nicht anwendbar, weshalb Rechtshilfe zwischen den Betreibungsämtern beim Vollzug des Arrests grundsätzlich ausgeschlossen ist (BSK SchKG II-Reiser, a.a.O., Art. 275 N. 24-25). Es bleibt beim Fazit, dass das Vorgehen des Betreibungsamts B., die drei Fahrzeuge des Beschwerdegegners nicht in Beschlag zu nehmen bzw. den Arrestvollzug nicht auf dem Rechtshilfeweg durchzusetzen, nicht zu beanstanden ist. Es kann insbesondere nicht von einem Verstoss gegen die Vorschriften des Arrestvollzugs resp. von einem schweren Verfahrensfehler die Rede sein, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Die Arresturkunde des Betreibungsamts B vom 31. August 2017 ist korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.