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Betreibung ohne vorgängige Mahnung

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Betreibung ohne vorgängige Mahnung

Hinzugefügt am 6. Juni 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Rechtsberatung K-Tipp 11/2018 vom 5.  Juni 2018 / von Barbara Schenker)

«Ich habe vergessen, eine Rechnung zu ­bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist leitete der Gläubiger umgehend die Betreibung ein. Hätte er mich vorher mahnen müssen?»

Nein. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann ­jederzeit verlangt werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger den Schuldner vorher mahnt oder ihm die Betreibung androht. Das Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl ausstellt, prüft nicht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Voraussetzung ist einzig, dass der Gläubiger dem Betreibungsamt den verlangten Kostenvorschuss zahlt (Anm. VGBZ-Team: Aus administrativen Gründen wird in den meisten Kantonen, zumindest in der Deutschschweiz, mit Abschluss des Einleitungsverfahrens eine Rechnung ausgestellt).

Umgekehrt kann jeder ­Adressat eines Zahlungs­befehls innert zehn Tagen Rechtsvorschlag machen – ebenfalls ohne Begründung. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet er die Forderung und verweist den Gläu­biger auf den Gerichtsweg. Da Sie die Forderung anerkennen, sollten Sie jetzt aber nicht Rechtsvorschlag ­erheben, sondern innert 20 Tagen zahlen. Zudem können Sie den ­Gläubiger bitten, beim ­Betreibungsamt die Löschung des Registereintrags zu verlangen.

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