BGE: Der Schuldbrief wird dem Ersteigerer nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt Hinzugefügt am 3. November 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug aus einem Urteil vom 14. September 2020 des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung) … Ziffer 3.4 Als Schlussfolgerung ist somit festzuhalten, dass Art. 156 Abs. 2 SchKG auf gepfändete Eigentümer- und Inhabertitel nicht, und zwar auch nicht analog, anwendbar ist. Die entsprechende Lückenfüllung durch das Obergericht erweist sich als bundesrechtswidrig. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Ziffer 11 der Steigerungsbedingungen bleibt folglich in ihrer ursprünglichen Fassung vom 30. Oktober 2018… Demnach erkennt das Bundesgericht 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. September 2019 wird aufgehoben. Ziffer 11 der Steigerungsbedingungen bleibt in folgender Fassung: „Der Schuldbrief wird dem Ersteigerer erst nach vollständiger Bezahlung des Restkaufpreises ausgehändigt. Die Bestimmung von Art. 156 Abs. 2 SchKG, wonach zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt werden, findet vorliegend keine Anwendung.“ BGer 5A_806/2019 / Urteil vom 14. September 2020