BGE: Kein Vorfahrprivileg für das Gemeinwesen Hinzugefügt am 26. Juni 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Mit dem Informationsbulletin Nr. 3 / 2019 vom 25. Juni 2019 machte das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich die Betreibungsämter auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid aufmerksam. Nachstehend geben wir das Informationsbulletin, mit freundlicher Genehmigung der Fachaufsicht, in ungekürzter Form wieder (der BGE selber wurde inzwischen veröffentlicht): Vorfahrprivileg in der Pfändung In der Vollstreckung für Unterhaltsforderungen haben der Gesetzgeber sowie Rechtsprechung verschiedene Privilegien definiert, welche auch vom Gemeinwesen für die Geltendmachung von bevorschussten Leistungen beansprucht werden dürfen. Es sind diese bspw. der privilegierte Pfändungsanschluss (Art. 111 SchKG), das „Klassenprivileg“ (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. 219 Abs. 4 Erste Klasse: lit. c SchKG) oder die Anweisung an den Schuldner (direkter Lohnabzug beim Drittschuldner). Diese Privilegien stellen keine Vorzugsrechte dar, welche untrennbar mit dem Unterhaltsgläubiger verbunden sind. Dagegen ist gemäss Bundesgericht der Eingriff in das monatliche Existenzminimum (Eingriffsrecht) des Schuldners ein höchstpersönliches Recht, welches nur von der unterhaltsberechtigten Person ausgeübt werden kann. Dem Gemeinwesen steht das Eingriffsrecht nicht zu. Die Frage, ob das Gemeinwesen das Vorfahrprivileg für bevorschusste Alimentenforderungen für sich beanspruchen kann oder nicht, wurde bis dato höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht hat nun mit Urteil vom 30. April 2019 entschieden, dass das Vorfahrprivileg für den Unterhaltsgläubiger ebenfalls ein höchstpersönliches Recht darstellt und somit auch nicht auf das bevorschusste Gemeinwesen übergeht. Der neue Bundesgerichtsentscheid (5A_490/2018) findet man nachfolgend. sig. Ivan Vagnato, Stv. Betreibungsinspektor des Kantons Zürich BGer 5A_490_2018_Privilegierung der Alimentenforderungen (Vorfahrprivileg)