BGE: Keine Beschränkung der Anzahl Forderungen beim BB Hinzugefügt am 15. Juni 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Keine Beschränkung der Anzahl Forderungen beim Betreibungsbegehren Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden, dass die Gläubiger grundsätzlich nicht an die Höchstzahl von zehn Forderungen pro Betreibungsbegehren gebunden sind. Es hat in diesem Zusammenhang Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD vom 24. November 2015 über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311) für gesetzeswidrig erklärt. Dieser stipulierte, dass in einem Betreibungsbegehren unter anderem höchstens zehn Forderungen geltend gemacht werden können. BGer A5_165/2017 vom 3. Mai 2018