BGE: Rückzug der Betreibung kostenpflichtig Hinzugefügt am 13. September 2016 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | In einem Urteil vom 19. August 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Rückzug einer Betreibung für den Gläubiger gebührenpflichtig ist. Das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt verfügte für den Rückzug einer Betreibung folgende Kosten: Fr. 5.00 Protokollierung Abstellung (Art. 42 GebV SchKG) Fr. 8.00 Kostenrechnung und Verfügung (Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG) Fr. 5.30 Porto (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) Fr. 18.30 Total Kostenrechnung Gegen diese Verfügung erhob die SVA Beschwerde. Gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich erhob das Betreibungsamt Beschwerde in Zivilsachen. Textauszug aus dem Urteil des Bundesgerichts: „Nach dem Dargelegten erweist sich die von der oberen Aufsichtsbehörde angenommene Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzuges als bundesrechtswidrig. Das Betreibungsamt durfte entgegen der Ansicht der oberen Aufsichtsbehörde auch eine Kostenverfügung erlassen und die Auslagen für deren Zustellung (Porto) in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Kosten war bereits im kantonalen Verfahren nicht bestritten und sie sind vorliegend nicht zu beurteilen. Der Beschwerde ist Erfolg beschieden. In der Sache erweist sich die erstinstanzlich bestätigte Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. März 2015 als bundesrechtskonform.“ Urteil vom 19. August 2016: Gegenstand Gebühren; Rückzug der Betreibung. Textauszug „SchKG – Ein Leitfaden für die Praxis“ (Quellenangabe) … Problematischer sind die Fälle, in denen der Gläubiger seine Betreibung zurückzieht. Oft geschieht dies nämlich nicht deshalb, weil er plötzlich einsieht, dass seine Forderung überhaupt nicht besteht. Meist steht der Schuldner hinter dem Rückzug. Er möchte seinen Betreibungsauszug „sauber“ halten und offeriert deshalb dem Gläubiger nach Einleitung der Betreibung die Bezahlung der Schuld unter der Voraussetzung, dass dieser ihm in einem Schreiben den Rückzug der Betreibung bestätigt. Diese Rückzugsbestätigung übergibt der Schuldner oder Gläubiger dann dem Betreibungsamt, und damit erscheint die betriebene Forderung nicht mehr im Betreibungsauszug. Für einen solchen Rückzug einer Betreibung verlangen Gläubiger vom Schuldner immer öfter eine – teilweise unstatthaft hohe – Bearbeitungsgebühr. Aufgrund der geltenden Gebührenverordnung erfolgt der Rückzug einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt kostenlos. In den letzten Jahren hat sich dies zu einem Massengeschäft entwickelt. Als Vergleich: Das Betreibungsamt Dübendorf erfasste im Jahr 2013 etwa 11’000 Betreibungen. Demgegenüber kam es seitens der Gläubiger zu 2’933 Rückzügen von Betreibungsbegehren. D.h. statistisch wurden über ein Viertel der eingeleiteten Begehren seitens des Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezogen.