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BGE: Zürich muss verschuldeten Mazedonier aufnehmen

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BGE: Zürich muss verschuldeten Mazedonier aufnehmen

Hinzugefügt am 2. Dezember 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag Zürichsee-Zeitung vom 28. November 2019 / Quelle: SDA)

Trotz 80’000 Franken Schulden erhält ein Nordmazedonier aus Zürich eine Niederlassung. Das Bundesgericht hält ihm seine Bemühung zur Tilgung zugute.

Das Zürcher Migrationsamt muss einem Nordmazedonier trotz Schulden von rund 80’000 Franken die Niederlassungsbewilligung erteilen, weil der Mann sich seit fünf Jahren um die Tilgung kümmert. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen. Entgegen der Ansicht des Zürcher Verwaltungsgerichts dürfe aufgrund der hohen Summe der Schulden nicht von einem mutwilligen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gesprochen werden, was der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegen stehen würde. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Von Ende 2013 bis 2018 habe der Mann die Schulden um rund 10’000 Franken reduziert. Unterlagen für den Zeitraum von Ende Oktober 2018 bis April 2019 zeigten zudem eine weitere Verringerung um rund 10’000 Franken. Aufgrund des monatlichen Überschusses des Betroffenen und seiner Familie wäre gemäss Lausanner Richtern eine schnellere Tilgung möglich. Daraus dürfe aber nicht auf eine mutwillige Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geschlossen werden. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass drei Viertel der Schulden auf die Kosten eines mittlerweile fast 15 Jahre zurückliegenden Strafverfahrens zurückzuführen seien.

Aufenthalt nicht gefährdet
Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass sein monatlicher Betrag zur Schuldentilgung seit 2017 in keinem angemessenen Verhältnis zu seinen finanziellen Möglichkeiten stehe. Eine Sanierung sei damit auf lange Frist nicht absehbar. Damit liege eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor. Sollte der Mann ernsthafte Bemühungen an den Tag legen, seine Ausstände zu begleichen, müsse die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung neu geprüft werden, entschied das Verwaltungsgericht. Weil der Mann zwar keine Niederlassungs-, aber eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, sei sein Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet und das Vorgehen verhältnismässig.

 

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