BR: Verlängerung der Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs Hinzugefügt am 25. September 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Der Bundesrat hat mittels einer Notverordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus u.a. Erleichterungen bei der Zustellung von Betreibungsurkunden beschlossen. Die Verordnung trat per 20. April 2020 in Kraft und war befristet bis zum 30. September 2020. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht (COVID-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 bestand bzw. besteht nun weiterhin die Möglichkeit, dass die Betreibungsbehörden unter gewissen Kriterien die Zustellungen von Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen) per A-Post Plus vornehmen können. Zur COVID-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht Erläuterungen zur vorgenannten Verordnung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. September 2020 entschieden, dass einzelne Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs weiterhin notwendig sind und daher verlängert werden. So ist aufgrund der aktuellen Lage mit der Corona-Pandemie die Zustellungen von Betreibungsurkunden weiterhin per A-Post Plus möglich. Um eine nahtlose Weiterführung zu gewährleisten, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25. September 2020 die Verlängerung der Verordnung Justiz und Verfahrensrecht verabschiedet. Gleichzeitig werden die Regelungen der veränderten epidemiologischen Lage angepasst. Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 2021. Sie ist bereits früher ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, wenn die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist. Falls ein fakultatives Referendum gegen das Covid-19 Gesetz zustande kommt und das Gesetz abgelehnt wird, tritt die Verordnung dannzumal ausser Kraft. Diese Verordnung tritt am 26. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 25. September 2020 (inklusive Verlinkung zur angepassten Verordnung und zu den Erläuterungen)