Bundesgericht äussert sich zu Fragen bezüglich Betreibungskosten Hinzugefügt am 15. Mai 2024 | by Matthias Bohle | Uncategorized | (BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024) Das Bundesgericht musste sich im Entscheid BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024 einmal mehr zu Fragen bezüglich Betreibungskosten äussern. Dabei hat es folgendes festgehalten: Es dürfen keine Kosten für eine Abholungseinladung bei Betreibungsurkunden verrechnet werden Bei Pfändungsankündigungen, welche per A-Post oder A-Post Plus versendet wurden, darf das Porto nicht verrechnet werden Erlässt das Betreibungsamt gleichzeitig eine Pfändungsankündigung per A-Post und per eingeschriebenem Brief, so dürfen für die per A-Post verschickte Sendung keine Kosten verrechnet werden (weder die Gebühr für die beschriebene Seite noch die Portokosten) Wird das Verlustscheindoppel des Schuldners per A-Post versendet, so darf das Porto nicht verrechnet werden, sehr wohl aber die beschriebene Seite Dass das Bundesgericht die Kosten für eine Abholungseinladung für widerrechtlich erklärt und somit den Art. 10bis GebV faktisch aufgehoben hat, kommt wenig überraschend. Bereits im Rahmen der Vernehmlassung zum Art. 10bis GebV hat der VGBZ darauf hingewiesen, dass die Abholungsaufforderung im SchKG nicht vorgesehen ist und es für nicht vorgesehene Amtshandlungen keine Kostenpflicht geben kann. Zum gleichen Fazit ist nun das Bundesgericht gekommen (E. 3.2.3). Überraschender ist jedoch der Entscheid betreffend die Verrechnung der Kosten bei einer Pfändungsankündigung per A-Post oder A-Post Plus, anstelle der vorgeschriebenen Zustellform von Art. 34 SchKG. Hier vertritt das Bundesgericht die Ansicht, dass eine Zustellung der Pfändungsankündigung per A-Post oder A-Post Plus im Gesetz nicht vorgesehen sei und folglich das entsprechende Porto nicht verrechnet werden darf (E. 3.3.2). Mit derselben Begründung dürfen A-Post oder A-Post Plus Porti für den Versand des Schuldnerdoppels des Verlustscheines nicht mehr verrechnet werden (E. 3.4). Der zwanzigseitige Entscheid vermag inhaltlich nicht in allen Bereichen restlos zu überzeugen. So ist gerade die Aberkennung der Möglichkeit, im Rahmen der Pfändungsankündigung das A-Post Porto zu verrechnen, wenig zwingend. Der Entscheid setzt sich diesbezüglich leider weder mit den Konsequenzen für die Amtsstellen, noch mit den Konsequenzen für die Betreibungsparteien auseinander, was unseres Erachtens viel wichtiger wäre. Werden nun Pfändungsankündigungen konsequent per Einschreiben zugestellt, so drohen längere und kostenintensivere Verfahren. Hätte man sich dieser Problematik angenommen, wäre durchaus auch ein anderslautender Entscheid diesbezüglich denkbar gewesen. Dieser Entscheid wird aufgrund seiner Tragweite einen grossen Einfluss auf die Kostenrechnungen der Betreibungsämter haben. Deshalb wird er auch in die nächste Auflage der Wegleitung zum Bezug der Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich einfliessen. Thomas Winkler, Präsident VGBZ