Corona-Masken für Betreibungsschuldner Hinzugefügt am 25. September 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag LawMedia Redaktion vom 21. September 2020) Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach SchKG 93 Richtlinien aufgestellt, die letztmals am 07.12.2006 geändert wurden. In Art. 3a Abs. 1 der am 06.07.2020 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.11.26) hat der Bundesrat Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen. Gemäss Ziff. II. 4 lit. d der hievor erwähnten SchKG 93-Richtlinien sind dem Betreibungsschuldner die effektiven Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ersetzen. Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Aufgrund der Maskentragpflicht sind nach Ansicht der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BlSchK 2020, Heft 3, S. 135) die Gesichtsmasken-Kosten als Teil der Transportkosten ebenfalls zu berücksichtigen. Im Sinne einer Empfehlung befürwortet nun die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz folgendes Vorgehen: „Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen. Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet. Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1.00 pro Stück berücksichtigt werden. Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an. Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach SchKG 93 Richtlinien aufgestellt, die letztmals am 07.12.2006 geändert wurden. In Art. 3a Abs. 1 der am 06.07.2020 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.11.26) hat der Bundesrat Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen. Gemäss Ziff. II. 4 lit. d der hievor erwähnten SchKG 93-Richtlinien sind dem Betreibungsschuldner die effektiven Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ersetzen. Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Aufgrund der Maskentragpflicht sind nach Ansicht der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BlSchK 2020, Heft 3, S. 135) die Gesichtsmasken-Kosten als Teil der Transportkosten ebenfalls zu berücksichtigen. Im Sinne einer Empfehlung befürwortet nun die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz folgendes Vorgehen: „Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen. Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet. Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1.00 pro Stück berücksichtigt werden. Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an. Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.
Im Sinne einer Empfehlung befürwortet nun die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz folgendes Vorgehen: „Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen. Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet. Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1.00 pro Stück berücksichtigt werden. Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an. Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.
„Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen. Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet. Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1.00 pro Stück berücksichtigt werden. Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an. Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.
Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.