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Das ist zu tun bei einer Betreibung

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Das ist zu tun bei einer Betreibung

Hinzugefügt am 6. Dezember 2024 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag Beobachter vom 13. September 2024 / von Gabriela Baumgartner und Nicole Müller)

Wenn man betrieben wird, liegen die Nerven oft blank. Das muss nicht sein. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Drei Checks, wenn Sie einen Zahlungsbefehl erhalten haben

  1. Kommt das Papier wirklich vom Betreibungamt?
  2. Können Sie noch mit dem Gläubiger verhandeln?
  3. Im Zweifel Rechtsvorschlag erheben

Ich soll auf der Post einen Zahlungsbefehl abholen. Kann ich die Annahme verweigern?

Nein, sonst riskieren Sie eine Zustellung durch die Polizei.

Ein Zahlungsbefehl ist die amtliche Aufforderung im Namen des Gläubigers. Wenn Sie mit seiner Forderung nicht einverstanden sind, können Sie Rechtsvorschlag erheben und so das Verfahren einstweilen stoppen. Dann kann der Gläubiger die Betreibung erst fortsetzen, wenn er gerichtlich belegt hat, dass seine Forderung zu Recht besteht.

Darf das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl auch per Post zustellen?

Ja, das Betreibungsamt kann wählen, ob es den Zahlungsbefehl dem Schuldner selber übergibt oder ob es die Post damit beauftragt.

Häufig übernimmt die Post die Zustellung, was bedeutet, dass der Pöstler als Betreibungsgehilfe handelt. Er vertritt das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner wie ein Angestellter am Schalter. Beide unterliegen dem Postgeheimnis.

Ein Inkassobüro hat mir einen Zahlungsbefehl geschickt. Wie und wo muss ich Einspruch erheben?

Zahlungsbefehle können nur vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort ausgestellt werden. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros ist kein Zahlungsbefehl, denn ein Inkassobüro ist eine private Firma und verfügt über keinerlei behördlichen Befugnisse.

Solche Zahlungsaufforderungen sind rechtlich gesehen also ganz gewöhnliche Mahnungen. Teilen Sie dem Inkassobüro in einem eingeschriebenen Brief mit, warum Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind.

Jemand hat mich betrieben. Weil ich nicht zu Hause war, hat der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl meiner Partnerin übergeben – was mir total peinlich ist. Ist das überhaupt rechtens?

Ja. Laut Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz offen übergeben werden.

Ist der Schuldner nicht anwesend, darf das Dokument einer «zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten» übergeben werden. Auch der Postbote dürfte den Zahlungsbefehl nicht einfach in den Briefkasten legen. Er muss zudem notieren, wem er das Schriftstück ausgehändigt hat, wenn der Schuldner nicht zu Hause war.

Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen übrigens nicht unter die obige Definition. Hier gehen die Gerichte davon aus, dass bei dieser Form des Zusammenlebens kein gemeinsamer Haushaltgeführt wird. (Anm. der VGBZ-Redaktion: Das weitere Vorgehen wäre hier im Einzelfall zu prüfen).

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