Ehescheidung – Kindesunterhalt: Brüchige 10/16-Regel Hinzugefügt am 6. Oktober 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Eherecht / Ehescheidung – Kindesunterhalt: Elternerwerbstätigkeit ab Kindesalter von 6 zu 35% und ab 12 Jahren zu 55% zumutbar. Das Kantonsgericht St. Gallen hat, was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, die bis anhin geltende 10/16-Regel modifiziert und den Alterstufen gemäss Betreibungsrecht angepasst: Bis zum vollendeten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes wird vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit erwartet ab dem vollendeten 6. Altersjahr eine solche von 35% ab dem vollendeten 12. Altersjahr eine solche von 55%. Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen, II. Zivilkammer, 15.05.2017, FO.2016.5 (Quellenangabe)