Kanton Zürich muss Arbeitszeugnis nachbessern Hinzugefügt am 14. Oktober 2025 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Tages-Anzeiger vom 13. Oktober 2025 / von Fabienne Sennhauser) Eine Frau war nicht damit einverstanden, wie ihr Arbeitgeber sie nach der Kündigung beurteilt hat. Nun hat sie recht erhalten. Und der Kanton Zürich muss das Arbeitszeugnis einer langjährigen Angestellten nachbessern. «Sie arbeitete fleissig und konzentriert. Mit ihrer gewissenhaften Arbeitsweise entsprach sie unseren Erwartungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht.» Auf den ersten Blick klingen diese Sätze in einem Arbeitszeugnis nach einem Lob. Doch eine Zürcherin war mit dieser Bewertung gar nicht zufrieden. Ausgestellt hatte sie ihr ein kantonales Amt, wo die Frau ab Juli 2012 während fast zwölf Jahren angestellt war. Per 31. März 2024 löste das Amt das Anstellungsverhältnis dann aber auf. Gegen die Kündigung rekurrierte die Frau erfolglos. Und auch ihr Rekurs gegen das Arbeitszeugnis fand bei der zuständigen kantonalen Direktion kein Gehör. Doch die Frau zog den Fall weiter vor Verwaltungsgericht und bekam recht – zumindest teilweise. Wie aus dem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht, muss das Zürcher Amt das Arbeitszeugnis der Frau an verschiedenen Stellen korrigieren. Nach Kündigung plötzlich nur noch Durchschnitt Ein Arbeitszeugnis muss wahr, aber eben auch wohlwollend sein; so sieht es das Schweizer Arbeitsrecht vor. Heisst: Offene Kritik ist tabu. Ungenügende Leistungen werden daher meist in Form von versteckten Codes kundgetan. Das Verwaltungsgericht kennt das Problem. «Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, lassen die genannten Formulierungen auf eine bloss durchschnittliche Aufgabenerfüllung und Leistung schliessen», schreibt das Gericht. Das per se wäre jedoch nicht problematisch. Allerdings, hält das Verwaltungsgericht fest, wurde die Leistung der Frau in den Jahren ihrer Anstellung fast ausschliesslich mit «sehr gut» bewertet. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Schlusszeugnis bloss durchschnittlich bewertet wurde. Das kantonale Amt muss deshalb den Absatz im Arbeitszeugnis wie folgt korrigieren: «Sie arbeitete fleissig und konzentriert. Mit ihrer gewissenhaften Arbeitsweise erbrachte sie gute bis sehr gute Leistungen und entsprach unseren Erwartungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht.» Arbeitszeugnis muss gesamte Anstellungsdauer widerspiegeln Aus dem Verwaltungsgerichtsurteil geht weiter hervor, dass es offenbar bereits ab 2019 Probleme in der Zusammenarbeit mit der Frau gab. Demnach habe sich die Frau gegenüber Teammitgliedern wie Vorgesetzten «wiederholt unbefriedigend verhalten». Die Folge: 2022 erhielt die Frau eine Mahnung. Da offenbar keine Besserung eintrat, folgte 2024 die Kündigung. Auch wenn die Leistung und das Verhalten in der letzten Zeit einer Anstellung für die neue Arbeitgeberschaft von grösserer Bedeutung seien, müsse das Zeugnis «ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer» geben, schreibt das Verwaltungsgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.