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Keine Strafanzeige gegen Leiter des Betreibungsamts

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Keine Strafanzeige gegen Leiter des Betreibungsamts

Hinzugefügt am 11. Dezember 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag ZüriOst vom 7. Dezember 2020 / von Thomas Bacher)

Hat der Leiter des Dübendorfer Betreibungsamts im Zusammenhang mit der Versteigerung der Giessen-Grundstücke Amtsmissbrauch begangen? „Nein“, sagten Staatsanwaltschaft und Obergericht – und sahen von einem Strafverfahren ab. Das Bundesgericht stützt jetzt diesen Entscheid.

Der jüngste Gerichtsentscheid im Zusammenhang mit dem Giessen-Grundstück an der Kreuzung Ring-/Ueberlandstrasse in Dübendorf geht zurück auf eine geplante Zwangsversteigerung. Am 29. Januar dieses Jahres hätten die insgesamt 35’000 Quadratmeter wegen hoher Schulden an den Höchstbietenden verkauft werden sollen. Der Schätzwert der zwei Grundstücke belief sich auf 64,2 Millionen Franken. Die Versteigerung wurde jedoch kurzfristig abgesagt, weil die Inhaberfirma eine Käuferin gefunden und quasi in letzter Minute die geschuldete Summe von rund 30 Millionen an das Betreibungsamt überwiesen hatte.

Schädigung in Kauf genommen
Gemäss dem nun vorliegenden Urteil des Bundesgerichts hatte die Firma, die das Land verpachtet hatte, einen Tag vor der geplanten Zwangsversteigerung Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen den Leiter des Dübendorfer Betreibungsamts erstattet. Der Grund: Der Amtsleiter habe keinen Sachverständigen für die Schätzung des Werts der Grundstücke beigezogen. Dadurch habe er bewusst in Kauf genommen, „dass bei der Verwertung der Grundstücke nicht der bestmögliche Erlös erzielt“ werden würde. Damit liege eine Schädigung vor. Weiter sei der vor der Versteigerung publizierte Text falsch gewesen, weil die neuste Schätzung des Grundstückwerts auf eine missverständliche Art und Weise veröffentlicht worden sei. In beiden Punkten bezog sich die Beschwerdeführerin auf frühere Gerichtsurteile, die sie zu ihren Gunsten auslegte.

Anzeige an erster Hürde gescheitert
Ein Strafverfahren wurde in der Sache jedoch gar nicht erst eröffnet. Die Anzeige ging über die Staatsanwaltschaft See/Oberland via Oberstaatsanwaltschaft bis vor das Zürcher Obergericht. Dieses verweigerte Mitte Mai die notwendige Ermächtigung, da „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten“ bestanden hätten.

Das Bundesgericht wies jetzt eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab: „Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner die Absicht gehabt hätte, der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen, wie dies der Tatbestand des Amtsmissbrauchs voraussetzen würde“, heisst es im Urteil.

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