Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) setzt der Bundesrat den Gebührentarif im Betreibungs- und Konkurswesen fest. Dies hat er mit dem Erlass der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) getan. Dabei hat er das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.

Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erfüllung des Postulats 18.3080 Nantermod vom 6.3.2018 „Zu hohe Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs?“ hat der Bundesrat im Juli 2018 anlässlich einer Vernehmlassung zur GebV SchKG die Kantone zur Kostendeckung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs befragt. Die Umfrage hat aufgezeigt, dass unterschiedliche Strukturen und Gegebenheiten die Vergleichbarkeit der Kostendeckung zwischen den Kantonen, teilweise sogar innerhalb eines Kantons, erschweren oder sogar verunmöglichen: Das Betreibungs- und Konkurswesen ist sehr unterschiedlich organisiert, teilweise nehmen die Betreibungsämter weitere Aufgaben wahr (z.B. Grundbuchführung, Notariat oder Gemeinde- oder Stadtammannamt) und es bestehen standortabhängige Unterschiede beim Geschäftsaufwand (namentlich unterschiedliche Mietzinsen und Lohnansätze). Daher zeigten auch die von 13 Kantonen vorgelegten konkreten Zahlen ein sehr unterschiedliches Bild, und zwar nicht nur zwischen den Kantonen, sondern oft auch im selben Kanton im Zeitverlauf. Während einige Kantone erhebliche Ertragsüberschüsse aus dem Betreibungswesen erzielen, sind die Betreibungsämter in anderen Kantonen defizitär, so dass nicht gesagt werden kann, dass die geltende Gebührenverordnung automatisch zu Gewinnen führt. Vor allem aber hat sich gezeigt, dass das Konkurswesen in der Regel erhebliche Verluste generiert und oftmals von den Betreibungsämtern quersubventioniert wird.

Aufgrund dieser Erkenntnisse lässt sich zurzeit nicht abschliessend beurteilen, ob der geltende Gebührentarif das Kostendeckungsprinzip verletzt und ob eine Senkung der Gebühren geboten ist. Es müssen dafür vielmehr weitere Abklärungen durchgeführt und der Bericht zur Erfüllung des Postulats 18.3080 abgeschlossen werden. Die Verabschiedung des Berichts ist für das erste Halbjahr 2021 vorgesehen. Diesen Arbeiten soll vorliegend nicht vorgegriffen werden.

Antrag des Bundesrates vom 27. Mai 2020
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.