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Neue Datenschutzregeln – auch für den VGBZ

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Neue Datenschutzregeln – auch für den VGBZ

Hinzugefügt am 28. Mai 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

Die neue europäische DatenschutzGrundverordnung ist seit dem 25. Mai 2018, nach einer zweijährigen Übergangsfrist, in Kraft. Der VGBZ hat insbesondere die Verwendung von Google Analytics mit entsprechenden Hinweisen auf der Website versehen. Zudem wurde die IP-Anonymisierung von Google Analytics aktiviert. Im Weiteren verwendet er einzig für den monatlichen Newsletter eine detaillierte Statistik, um zu sehen welche News-Beiträge auf grössere oder weniger grosse Relevanz stossen. Diese werden in der Regel einmal jährlich ausgewertet (siehe Newsletter vom November 2017). Per Mausklick müssen Sie jeweils bestätigen, dass Sie mit der Verwendung einverstanden sind. Zudem erlauben wir uns, die E-Mail-Adressen von Kursteilnehmenden separat zu speichern und diese allenfalls auf künftige Weiterbildungsangebote des Verbandes hinzuweisen. Eine entprechende Information finden Sie in den AGB. Anderweitige Analysen oder Statistiken werden vom Verband oder den Webmastern zurzeit nicht erhoben. Besten Dank für Ihr Verständnis. Bei Fragen oder für weitere Informationen gibt Ihnen der Webmaster Markus  Zöbeli gerne Auskunft.

Zum angepassten Impressum.

Mit der neuen EU-DatenschutzGrundverordnung sollen Konsumenten die Hoheit über ihre Daten zurückgewinnen. Das sind die neuen Rechte (Quellenangabe: SonntagsZeitung vom 27. Mai 2018):

  • INFORMATION. Konsumenten müssen erfahren, wer ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse oder E-Mail-Adresse aus welchem Grund erhebt.
  • VERGESSENWERDEN. Nutzer haben das Recht, personenbezogene Daten über das Privat- oder Berufsleben sowie Fotos im Web löschen zu lassen.
  • DATENRUCKSACK. Wechseln Kunden von einem Anbieter zum anderen, können sie ihre Daten wie Mails, Fotos oder Kontakte mitnehmen.
  • SICHERHEIT. Daten müssen so sicher gespeichert werden, dass unbefugter Zugriff und versehentlicher Verlust nicht möglich sind.
  • DATENMINIMIERUNG. Es sollen nur zweckgebundenen und so wenig persönliche Daten wie möglich verarbeitet werden.
  • STRAFEN. Bei Verstössen drohen Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
  • RECHT AUF AUSKUNFT. Unternehmen und Organisationen müssen gespeicherte Daten auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Textauszug SonntagsZeitung vom 27. Mai 2018 / von Franziska Kohler: Komplett ausgelastet wären auch die Konsumenten – wenn sie alle neuen Datenschutzrichtlinien studieren würden, mit denen die Firmen sie im Moment bombardieren. Würden Internetnutzer diese Richtlinien Wort für Wort bei jeder Website lesen, die sie besuchen, bräuchten sie dafür etwa 200 Stunden im Jahr.

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmer? Ein Kurzüberblick aus Sicht der Schweiz (Quellenangabe: LAWMEDIA)
Lehrer müssen Klassenchats auf Whatsapp löschen. Aufgrund neuer EU-Regeln beim Datenschutz sind Schüler in der Schweiz zu jung für den Messenger-Dienst (Textauszug Sonntagszeitung vom 3. Juni 2018 / von Nadja Pastega). Weiterlesen.
Das neue EU-Datenschutzgesetz soll schuld daran sein, dass Whatsapp an Schulen „illegal“ sei. Ein Experte widerspricht (Tages-Anzeiger/Newsnet vom 4. Juni 2018 / von Hannes Weber). Weiterlesen.
„Das Whatsapp-Verbot ist realitätsfremd“ (20 Minuten vom 4. Juni 2018 / von ehs / nk). Weiterlesen.

Das Schweizer Pendant zur DSGVO, das Bundesgesetz zum Datenschutz (SDG), befindet sich derzeit in Revision und es ist davon auszugehen, dass der Schweizer Souverän gleiche oder ähnliche Datenschutzbestimmungen aufnimmt.

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